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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gegen einen Staatsangehörigen von Kamerun; Unterlassung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Trennung des Vaters von seinem KindRechtssatz
Der VfGH erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt in seinen Feststellungen aus, der Beschwerdeführer habe ein am 12.06.2018 geborenes Kind mit einer in Salzburg lebenden französischen Staatsangehörigen. Die Kindesmutter sei derzeit in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Salzburg untergebracht. Der Beschwerdeführer besuche sein Kind zumindest zweimal wöchentlich und leiste Beiträge für dessen Unterhalt in Höhe von monatlich ca € 50,-. In der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung hält das BVwG fest, das Familienleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem dessen Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei. Das BVwG unterlässt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind und führt lediglich aus, dass "selbst wenn" eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl seines Sohnes führe, die nachteiligen Folgen weniger schwer wögen als das staatliche Interesse auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Vor dem Hintergrund seiner Feststellungen zum Sachverhalt hätte das BVwG eingehend begründen müssen, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist. Damit hat das BVwG einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers - insbesondere die Beziehung zu seinem Kind - sowie das Kindeswohl dieses Kindes vollständig außer Acht gelassen.
Indem das BVwG diese Umstände bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es - ungeachtet des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war - diese mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3456.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019