TE Vwgh Erkenntnis 1962/1/12 1191/61

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.1962
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Index

Abgabenverfahren

Norm

BAO §184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Richters Dr. Kirschner als Schriftführer, über die Beschwerde des JS in B, gegen den Bescheid der Berufungskommission für Niederösterreich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Mai 1961, Zl. VI-2937/1- 1960, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die Berufungskommission einer vom Beschwerdeführer gegen die Steuerbescheide des Finanzamtes, betreffend Umsatz- Einkommens- und Gewerbesteuer für das Jahr 1957, erhobenen Berufung im wesentlichen keine Folge gegeben. Die im Instanzenzug ergangene Entscheidung wurde hauptsächlich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer der auf Grund eines internen Betriebsvergleiches vorgenommenen Schätzung des Umsatzes und des Gewinnes keine eigene Kalkulation gegenüberstellt, sondern sich nur auf eine von der Innung der Bäckermeister aufgestellte Tabelle über die Bruttogewinnspanne des Jahres 1956 berufen habe. Im übrigen wurde auf die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens und die durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung im einzelnen Bezug genommen. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde macht geltend, daß es bei der Kalkulation nicht auf die Menge des verarbeiteten Teiges, sondern darauf ankomme, wieviel Mehl verwendet worden sei. Oft werde für Mehl derselben Standardbezeichnung eine verschiedene Menge Wassers benötigt, es komme auch auf die Wassertemperatur und die Luftfeuchtigkeit an. Mithin sei das Teiggewicht kein geeigneter Maßstab für die Menge des verwendeten Mehles. Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegten Tabellen der Bäckerinnung, betreffend die Gewinnspannen, nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso sei unbeachtet geblieben, daß beim Verkauf der Backwaren an den Verbraucher eine höhere, jedoch beim Verkauf an Wiederverkäufer nur eine geringere Gewinnspanne erzielt werde. Bei der Kalkulation der Finanzbehörde sei aber die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Aufgliederung des Umsatzes auf den Verkauf an Letztverbraucher und den an Wiederverkäufer nicht berücksichtigt worden. Auch sei der Roggenmehleinsatz ohne jede Begründung statt mit S 59.070 mit S 63.725 angenommen worden. Schließlich sei noch der Ausfall von Fußmehl sowie die Tatsache, dass Weißbrot in Wecken mit einem geringeren Rohgewinnaufschlag verkauft werde als geformtes Gebäck, zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat die Berechtigung des Finanzamtes, die Besteuerungsgrundlage der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1957 gemäß § 217 AO zu schätzen, in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt. Er hat im Verwaltungsverfahren auch gegen den Schätzungsvorgang nichts eingewendet. Strittig war hingegen die sogenannte "Backlohnspanne". Unter dieser versteht der Beschwerdeführer den Aufschlag, der dem Mehleinsatz hinzugerechnet wird, um die Menge der erzeugten Waren und - deren restlosen Verkauf vorausgesetzt - den Umsatz zu erhalten. Das Finanzamt hat in der auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Umsatzkalkulation auf Grund der Verkaufspreise der Backwaren und nach der im Bäckermerkblatt enthaltenen Tabelle einen Aufschlag von 140 % bei der Erzeugung von Brot und einen Aufschlag von 212 % bei der Erzeugung von Weißgebäck angesetzt und hat so nach dem Mehlverbrauch den Umsatz errechnet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 9. März 1959 vorgehalten, daß sich auf Grund der vom Finanzamt aufgestellten Abrechnung ein um ungefähr S 60.000 höherer als der erklärte Umsatz ergebe. Der Beschwerdeführer möge eine ausführliche ziffernmäßige Kalkulation vorlegen. Hierauf antwortete der Steuerberater des Beschwerdeführers: "Nach der Kalkulation ist es möglich, doch in Wirklich nicht, weil alles aufgeschrieben wird, ob Warenverkauf, ob Warenerlös und ist diese Abweichung ausgeschlossen". Mit einem weiteren Schreiben des Finanzamtes vom 21. Juli 1959 wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die auf Grund seiner Angaben errechneten Rohgewinnaufschläge außergewöhnlich niedrig seien und daß er der Aufforderung des Finanzamtes zu einer kalkulatorischen Durchrechnung der Umsätze nicht nachgekommen sei. Es wurden ihm auch die vom Finanzamt auf Grund der Kalkulation ermittelten Umsätze an Weiß- und Schwarzgebäck bekanntgegeben. Trotz dieser Aufforderung legte der Beschwerdeführer im weiteren Verwaltungsverfahren keine Umstände dar, die eine Abweichung von der vom Finanzamt aufgestellten Umsatzkalkulation begründet hätten. Er berief sich lediglich darauf, daß die von der Bundesinnung ermittelten Backlohnspannen bei Schwarzbrot im Kleinverkauf mit 124%, im Wiederverkauf mit 106% und bei Weißgebäck im Kleinverkauf mit 179% sowie im Wiederverkauf mit 149% angenommen werden. Gleichzeitig nahm er eine Aufteilung des Roggenmehl- und Weißmehleinsatzes nach Kleinverkauf und Wiederverkauf vor. Er beschränkte sich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf, die Anwendung eines Aufschlages von 212% beim Kleinverkauf von Weißgebäck und von 140% beim Kleinverkauf von Schwarzbrot zu bestreiten und berief sich auf die Tabelle über "Bruttospannen 1956". Der Beschwerdeführer hat sich also im wesentlich nur auf eine Berechnung der Bundesinnung der Bäcker über die durchschnittlichen Gewinnspannen gestützt. Eine solche Berechnung ist aber für die Finanzbehörde unverbindlich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1957, Zl. 1783/55). Der Beschwerdeführer, der durch einen Steuerberater vertreten war, hat auch trotz wiederholter Aufforderung des Finanzamtes bei der Kalkulation der Umsätze nicht mitgewirkt, obwohl er selbst im Falle der Schätzung der Umsätze und Gewinne hiezu gemäß § 170 AO verpflichtet gewesen wäre (Erkenntnis vom 27. Juni 1960, Zl. 2594/59). Er hat ferner gegen die Heranziehung des Teigauswiegegewichtes bei der Kalkulation im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Wenn er sich nunmehr in der Beschwerde gegen eine behauptete Heranziehung des Teigauswiegegewichtes zwecks Ermittlung des Mehleinsatzes wendet, so ist dies ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG 1952 unbeachtliches Neuvorbringen. Die weitere Behauptung, daß die Veraltungsinstanzen ohne jede Begründung von dem vom Beschwerdeführer mit S 59.070 angegebenen Roggenmehleinsatz abgewichen seien, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang; wurde doch die höhere behördliche Feststellung mit S 63.725 damit begründet, daß der Einsatz von Mehl der Type 1.600 vom Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden war und hat dessen Steuerberater die Höhe des von der Behörde angenommenen Roggen- und Weißmehleinsatzes bei der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich als richtig anerkannt. Bei der Kalkulation der Finanzbehörde wurde auch auf den geringeren Verkaufspreis der Backwaren im Wiederverkauf Bedacht genommen. Es wurde sowohl der Wiederverkauf an Weißbrot als auch an Semmeln und Schwarzbrot durch entsprechende Abschläge (S 3.168 und S 14.691) vom errechneten Umsatz berücksichtigt, wobei die vom Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 1959 angegebenen Verkaufsmengen zugrunde gelegt wurden. Ebenso wurde der niedrigere Verkaufspreis für Weißbrot und ungeformtes Weißgebäck durch einen erheblichen Aufschlag (S 25.760) berücksichtigt. Der Verlust durch unbrauchbar gewordenes Fußmehl wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beziffert und konnte wegen Geringfügigkeit im Rahmen einer Schätzung unberücksichtigt bleiben. Der Verkauf von Mehl sowie der Verwendung zum Eigengebrauch wurde aber bei der Feststellung des Mehleinsatzes durch entsprechende Abzüge berücksichtigt.

Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 12. Jänner 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001191.X00

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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