TE Vwgh Erkenntnis 1964/10/15 1598/63

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Veröffentlicht am 15.10.1964
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG

Norm

VStG §19

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Naderer, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde des EK in W gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1963, Zl. M. Abt. 70-IX/K54/63, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1962 schuldig am 20. November 1962 um 2.20 Uhr den Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Wien IV, Rainergasse, gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde gegen den Beschuldigten eine Arreststrafe von 14 Tagen und eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen, verhängt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, daß der Tatbestand durch die Wachemeldung und das Geständnis des Beschuldigten erwiesen sei. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vormerkungen gewertet, wobei die letzte auf 14 Tage Arrest gelautet habe, als mildernd das Geständnis des Beschuldigten.

Über Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage und hinsichtlich der Arreststrafe bestätigt, jedoch die zugleich verhängte Geldstrafe behoben. Die erstinstanzlichen Kosten wurden mit S 28,-- bestimmt und die mit S 108,30 bestimmten Barauslagen aufrechterhalten. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in der Schuldfrage auf die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses und führte hinsichtlich der Verhängung von Arrest- und Geldstrafe nebeneinander noch aus, daß auf den vorliegenden Straffall die Bestimmung des § 100 Abs. 1 StVO nicht mehr Anwendung finden könne, weshalb die Geldstrafe zu beheben und die erstinstanzlichen Kosten neu festzusetzen gewesen seien. Was das Strafausmaß anlange, bewege sich die verhängte Arreststrafe im Rahmen des § 99 Abs. 1 lit. a StVO. Ihre Anwendung sei aus Gründen der Generalprävention und auch deshalb erfolgt, weil gegen den Berufungswerber schon zu Pst 915-D/59 eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorstrafen und jener zu Pst 820-B/62 sei unter Bedachtnahme auf den guten Leumund des Berufungswerbers sowie seiner wirtschaftlichen und familiären Lage eine Milderung der Arreststrafe oder die Umwandlung in eine Geldstrafe nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, und zwar lediglich gegen die Art und das Ausmaß der Strafe, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen unbegründet:

Der Beschwerdeführer fühlt sich darin verletzt, daß die belangte Behörde nicht mit Rücksicht auf seinen guten Leumund, auf seine familiäre Lage und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es bei einer Geldstrafe oder zumindest einer milderen Arreststrafe bewenden hat lassen. Des Ergebnis der Erhebungen über die für ihn ungünstig erscheinenden Strafbemessungsgründe wäre ihm vorzuhalten gewesen. Eine Erschwerung sei zweifellos als qualifiziert anzusehen, doch hätte sich diese vor allem in einer erhöhten Geldstrafe, aber nicht derart hart mit 14 Tagen Arrest ausdrücken müssen. Erwägungen aus dem Gedanken der Generalprävention dürften bei der Strafbemessung nicht zur Berücksichtigung kommen. Der Beschwerdeführer sei gerichtlich vollkommen unbescholten und falle die getilgte Strafe zu Pst 59/D/58 nicht ins Gewicht. Aus all diesen Gründen liege eine Ermessensüberschreitung vor.

Diese Rüge ist nicht begründet. Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise dargelegt, welche Strafbemessungsgründe im vorliegenden Fall maßgebend waren. Dabei hat sie besonders auf die zu Pst 915/D/59 verhängte 14tägige Freiheitsstrafe hingewiesen und ist aus Gründen der Generalprävention mit der Verhängung einer Arreststrafe vorgegangen. Die verhängte Arreststrafe bewegt sich innerhalb des Strafrahmens und wurde mit Rücksicht auf die mildernden Umstände mit einem Drittel des Höchstausmaßes bemessen. Wenn nun die Beschwerde vermeint, daß Erwägungen aus dem Gedanken der Generalprävention bei der Strafbemessung nicht Berücksichtigung finden dürfen, so findet diese Ansicht im Gesetze keine Grundlage. Dem § 19 VStG kann sie nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sich die Behörde bei der Strafbemessung auch von Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1961, Zl. 1355/61 u. v. a.). Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerde wurde daher zu Unrecht erhoben.

Was die Einwendung anlangt, daß dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Erhebungen über die für ihn ungünstig bewerteten Strafbemessungsgründe vorzuhalten gewesen wäre, so ergibt sich aus dem Akt - und weist bereits die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift darauf hin -, daß der Beschwerdeführer einer diesbezüglichen Ladung nicht Folge geleistet hat. Damit ist auch diesem Beschwerdepunkt der Boden entzogen.

Es ist aber auch die Behauptung in der Beschwerde unrichtig, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen gerichtlich unbescholtenen Menschen handelt. Nach der im Akt befindlichen Auskunft des Strafregisteramtes ist der Beschwerdeführer am 13. Juli 1956 vom Bezirksgericht St. Pölten wegen einer Übertretung nach § 431 StG verurteilt worden. Wenn auch diese Strafe bereits getilgt werden hätte können, so ist dies jedenfalls bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer gilt mithin weiterhin als vorbestraft und ist nicht, wie er vermeint, gerichtlich vollkommen unbescholten. Diese Behauptung ist somit aktenwidrig.

Bei all dem konnte nicht gefunden werden, daß die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat.

Der Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 15. Oktober 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001598.X00

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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