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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs4Rechtssatz
Wenn die Bundesabgabenordnung eine Abänderung von Bescheiden bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen auch zu ungunsten des Abgabepflichtigen vorsieht, dann kann auch ein Abgehen von einer Rechtsansicht, die in früheren Entscheidungen, welche nicht dieselbe Sache betreffen, vertreten wurde, nicht als eine Verletzung von Treu und Glauben angesehen werden (Hinweis E 24.1.1964, 1961/63 und E 11.2.1964, 310/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000910.X01Im RIS seit
12.12.2019Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019