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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0492/63 E 2. Juli 1964 VwSlg 6396 A/1964 RS 1Stammrechtssatz
Dem Rechtsfreunde eines am Verfahren Beteiligten bzw Beschuldigten kommt bei der Zeugeneinvernahme im Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) ein Fragerecht nicht zu.
Schlagworte
Beweise Fragerecht und GegenüberstellungGutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X03Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019