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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Der Partei steht kein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein GERICHTLICH BEEIDETER Sachverständiger beigezogen oder ihr Gelegenheit zu einer Äußerung zur Person des in Aussicht genommenen ärztlichen Sachverständigen gegeben werden.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörSachverständiger Anspruch auf bestimmte PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019