TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 98/02/0246

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des HF in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Mai 1998, Zl. 1-0160/98/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1998 für schuldig befunden worden war, er habe am 23. Juli 1997 um 00.31 Uhr in Bartholomäberg an einem näher beschriebenen Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei. Er sei verdächtig gewesen, am 23. Juli 1997 um 00.15 Uhr auf der B 188 in Bartholomäberg in Fahrtrichtung Bludenz ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt habe. Den an der Amtshandlung beteiligten, in ihrem Dienstfahrzeug fahrenden Gendarmerieorganen sei ein über die Fahrbahnmitte fahrendes Kraftfahrzeug, dessen behördliches Kennzeichen sie im Scheinwerferlicht teilweise hätten ablesen können, entgegengekommen. Nach einem unmittelbar anschließenden Wendemanöver mit dem Gendarmeriefahrzeug sei dieses Kraftfahrzeug nicht mehr sichtbar gewesen, obwohl die Straße eine längere gerade Strecke aufgewiesen habe. Auf dem Gelände einer in diesem Bereich befindlichen Tankstelle sei der Beschwerdeführer in seinem Kraftfahrzeug, dessen behördliches Kennzeichen mit dem bruchstückhaft abgelesenen Kennzeichen des entgegengekommenen Kraftfahrzeuges übereingestimmt habe, und das auch ein Fahrzeug der gleichen Herstellermarke gewesen sei, liegend angetroffen worden. Die Motorhaube des Kraftfahrzeuges sei warm gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung durch den einen der einschreitenden Gendarmeriebeamten die Vornahme der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung verweigert, nicht er habe das Kraftfahrzeug gelenkt, sondern zwei nur dem Vornamen nach angegebene Bekannte - der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung weder Familienname noch Adresse dieser Personen nennen können - hätten ihn zur Tankstelle gebracht. Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte habe auf Grund dieser Umstände und von beim Beschwerdeführer wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen zu Recht den Verdacht hegen können, der Beschwerdeführer habe selbst das Kraftfahrzeug gelenkt, sodaß die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests gerechtfertigt gewesen sei. Auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen H.K. habe verzichtet werden können, weil der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behauptung, er habe sich im Hotel dieses Zeugen in Gesellschaft der beiden nur dem Vornamen nach bekanntgegebenen Personen aufgehalten, selbst angegeben habe, er habe sich nach dem Aufenthalt in diesem Hotel in dem bis zur gegenständlichen Amtshandlung verstrichenen Zeitraum von vier Stunden noch in drei weiteren Lokalen aufgehalten. Auch dem Antrag auf Ausforschung dieser beiden Personen sei nicht stattzugeben gewesen, weil selbst für den Fall des Gelingens des Nachweises, daß der Beschwerdeführer nicht gelenkt habe, dies an der Strafbarkeit der Verweigerung der Alkomatuntersuchung nichts zu ändern vermöge.

Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl, das Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, als auch, überhaupt zur Durchführung eines Alkoholtestes mittels Alkomat aufgefordert worden zu sein.

Mit dieser Argumentation gelingt es ihm nicht, den Tatvorwurf zu entkräften. So liegt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, daß ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, und vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0348).

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur Durchführung eines Alkoholtests nicht aufgefordert worden, hat die belangte Behörde auf der Aussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Gendarmeriebeamten Insp. M.P. aufbauend ihrer Entscheidung das Ergehen einer solchen Aufforderung zugrunde gelegt. Angesichts der Aussage dieses Zeugen, er habe den Beschwerdeführer auf Grund feststellbarer Alkoholisierungssymptome eindeutig und förmlich zu einer Alkoholuntersuchung aufgefordert, wobei der Beschwerdeführer dies aufgebracht mit der Begründung, er sei nicht gefahren, abgelehnt habe, und der eine Aufforderung bloß leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden nachprüfenden Kontrolle nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt.

Desgleichen erweist sich die Rüge, die belangte Behörde habe eine zu hohe Strafe verhängt, angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, sowie unter Bedachtnahme darauf, daß der Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, als nicht berechtigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 1998

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020246.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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