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Wege- und StraßenrechtNorm
BStG 1971 §17Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0683/78Rechtssatz
Besteht ein einheitliches Straßenbauvorhaben zum Teil aus einer Umlegung und zum Teil einer sonstigen Umgestaltung (Verbreiterung) einer bestehenden Bundesstraße - wobei als Umlegung eine bauliche Maßnahme zu verstehen ist, mit der eine Teilstrecke der Trasse einer bestehenden Bundesstraße zur Gänze auf bisher nicht als Bundesstraße gewidmete Grundflächen verlegt wird -, so muß die nach § 4 Abs 1 BStrG 1971 erlassene Verordnung nur den umgelegten Teil der Trasse erfassen, doch ist vor Erlassung dieser Verordnung auch die Enteignung der für das übrige Bauvorhaben notwendigen Grundflächen unzulässig. (Hinweis auf VfGH vom 19.12.1977, B 300/76-15, B 444/76-11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000682.X01Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019