RS Vwgh 1980/9/18 0682/78

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Veröffentlicht am 18.09.1980
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Wege- und Straßenrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17
BStG 1971 §20
BStG 1971 §4 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0683/78

Rechtssatz

Besteht ein einheitliches Straßenbauvorhaben zum Teil aus einer Umlegung und zum Teil einer sonstigen Umgestaltung (Verbreiterung) einer bestehenden Bundesstraße - wobei als Umlegung eine bauliche Maßnahme zu verstehen ist, mit der eine Teilstrecke der Trasse einer bestehenden Bundesstraße zur Gänze auf bisher nicht als Bundesstraße gewidmete Grundflächen verlegt wird -, so muß die nach § 4 Abs 1 BStrG 1971 erlassene Verordnung nur den umgelegten Teil der Trasse erfassen, doch ist vor Erlassung dieser Verordnung auch die Enteignung der für das übrige Bauvorhaben notwendigen Grundflächen unzulässig. (Hinweis auf VfGH vom 19.12.1977, B 300/76-15, B 444/76-11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000682.X01

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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