TE Vwgh Erkenntnis 1988/11/23 88/01/0201

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Index

Polizeirecht - WaffG

Norm

WaffG 1986 §17
WaffG 1986 §17 Abs2
WaffG 1986 §18

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des WK in R, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, Linzer Straße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Juni 1988, Zl. Wa-149/88, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses. Das Vorliegen eines Bedarfes begründete er mit seiner Tätigkeit als beeidetes Fischereischutzorgan. Hiebei treffe ihn die Verpflichtung, gegen Fischdiebe einzuschreiten, Fischereigeräte und Diebsgut zu beschlagnahmen und Anhaltungen durchzuführen. Auch sei auf Grund der hohen Strafdrohung des § 137 StGB mit möglicherweise gewaltsamem Widerstand von das Fischereirecht verletzenden Personen zu rechnen. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1987, Zl. 87/01/0010, vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, er sei, weil er zu einem derartigen Vorgehen auch in einsamen bzw. wenig begangenen Gegenden verpflichtet sei, einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 21. März 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Antrag gemäß den §§ 17 und 18 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), ab. Zur Begründung führte sie aus, das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis betreffe einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Kärntner Fischereischutzorgan. Nach der in Kärnten geltenden Rechtslage stehe den dortigen Fischereischutzorganen das Recht zu, auf frischer Tat betretene Personen zu verhaften, sich der Verhaftung durch Flucht entziehende Personen zu verfolgen sowie Verdächtigen oder Tätern Tatwerkzeuge und von strafbaren Handlungen herrührende Gegenstände abzunehmen. Den nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, bestellten Fischereischutzorganen komme hingegen lediglich das Recht zu, Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht verdächtig erschienen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandelten, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Mangels eines Festnahmerechtes hebe sich sohin die Gefahrenlage, der die nach diesem Gesetz bestellten Fischereischutzorgane ausgesetzt seien, nicht deutlich erkennbar von dem Sicherheitsrisiko ab, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt sei, ab. Demgemäß liege ein Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht vor. Dies sei auch durch die Agrar- und Forstrechtsabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bestätigt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der von ihm bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgebrachten Gründe geltend, die Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz stimme mit der nach dem Kärntner Fischereigesetz im wesentlichen überein. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Verpflichtung, gegen Rechtsbrecher vorzugehen, einer erhöhten Gefahrenlage ausgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und § 18 WaffG der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, entgegen der in Kärnten für Fischereischutzorgane geltenden Rechtslage, auf die sich das vom Beschwerdeführer angeführte hg. Erkenntnis beziehe, sei den nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz bestellten Fischereischutzorganen lediglich eine Befugnis zum Vorgehen gegen die Fischereischutzvorschriften verletzende Personen eingeräumt, nicht aber eine Verpflichtung zu einem derartigen Handeln auferlegt. Diese Unterscheidung sei wesentlich, weil es sich beim Vorliegen einer bloßen Befugnis aus kriminaltaktischen Gesichtspunkten als zweckmäßiger erweisen könne, sich auf eine Verständigung der Exekutive zu beschränken, als aus eigenem zu versuchen, die Rechtsordnung mit Waffengewalt durchzusetzen. Wesentlich sei auch, daß nach der einschlägigen oberösterreichischen Rechtslage den Fischereischutzorganen lediglich ein Recht der Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien und nicht, wie dies in Kärnten der Fall sei, das Recht der Verhaftung von Personen zustehe. Das Recht, Personen, von denen hinreichend begründet angenommen werden könne, daß sie eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführten oder unmittelbar vorher ausgeführt hätten oder daß nach ihnen wegen einer solchen Handlung gefahndet würde, in angemessener Weise anzuhalten, stehe gemäß § 86 Abs. 2 StPO jedermann zu. Insoweit hätten sohin in Oberösterreich bestellte Fischereischutzorgane keine erweiterten Befugnisse. Demgemäß hebe sich aber die mit der Ausübung des Anhalterechtes der Fischereischutzorgane verbundene Gefahrenlage nicht von der ab, die für jedermann gegeben sei. Vielmehr sei gemäß § 27 Abs. 1 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes den Fischereischutzorganen bei Ausübung ihres Dienstes der gleiche strafrechtliche Schutz gewährleistet wie dies bei Beamten der Fall sei. Mangels Nachweises eines Bedarfes habe die belangte Behörde noch gemäß § 17 Abs. 2 WaffG zu überprüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer in Ausübung des in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessens ein Waffenpaß ausgestellt werden könne. Hiebei habe die Behörde in Abwägung der Interessenslage zu berücksichtigen gehabt, daß das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sehr hoch eingeschätzt werden müsse. Es stehe auch nicht im öffentlichen Interesse, daß der Beschwerdeführer seinen Befugnissen durch eine mitgeführte Faustfeuerwaffe verstärkten Nachdruck verleihe oder daß Amtshandlungen, im Vertrauen auf eine mitgeführte Waffe derart eskalierten, daß der Einsatz dieser Waffen erforderlich werde. Es sei in solchen Fällen zweckmäßiger, auf die Hilfe der Exekutive zurückzugreifen. Die diesen öffentlichen Interessen gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, zu seinen Gunsten den Ausschlag zu geben, weil die den Beschwerdeführer betreffende Gefahrenlage durch den ihm bei Ausübung seines Dienstes zukommenden strafrechtlichen Schutz, wie er Beamten gewährleistet sei, ausgeglichen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhobene Beschwerde. Zwischen den Aufgaben der oberösterreichischen und der kärntnerischen Fischereischutzorgane sei kein Unterschied gegeben, sodaß in Anbetracht des bereits im Verwaltungsverfahren zitierten hg. Erkenntnisses die im Gegensatz zur vergleichbaren Lage in Kärnten durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Verneinung des Bedarfes des Beschwerdeführers als oberösterreichisches Fischereischutzorgan am Führen einer Faustfeuerwaffe nicht einzusehen sei. Wenn auch das Oberösterreichische Fischereigesetz eine Verpflichtung der Fischereischutzorgane zu einem entsprechenden Vorgehen gegen Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, nicht vorsehe, ergebe sich doch aus der Beauftragung und behördlichen Angelobung eine Verpflichtung, Personen bei Betreten auf frischer Tat oder Personen, die eines Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig erscheinen, anzuhalten, gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen, die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse, die für verfallen erklärt werden könnten, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes zum Führen einer Faustfeuerwaffe komme es nicht darauf an, ob derartige Maßnahmen mit Waffengewalt durchgesetzt werden sollten, sondern gehe es darum, daß ein "Delinquent", der etwa auf frischer Tat betreten werde, plötzlich Angriffshandlungen setze, gegen die das Fischereischutzorgan möglicherweise kein adäquates Verteidigungsmittel zur Verfügung hätte. Dies umso mehr, als sich derartige Vorfälle auch in einsamen bzw. wenig begangenen Gegenden ereignen könnten, wobei behördliche Hilfe jedenfalls zu spät käme. Im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten, jedermann zustehenden Anhalterecht ergebe sich für oberösterreichische Fischereischutzorgane eine besondere Gefahrensituation aus den ihnen auferlegten besonderen Agenden. Auch bei der Ermessensübung im Sinne des § 17 WaffG habe sich die belangte Behörde in Widerspruch zum angeführten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis gesetzt. Der Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe ergebe sich aus rein defensiven Notwendigkeiten, nicht jedoch aus dem Erfordernis, Befugnissen verstärkten Nachdruck zu verleihen. Allerdings könne dem Führen einer Faustfeuerwaffe präventive Bedeutung zukommen. Öffentliche Interessen würden durch die Ausstellung eines Waffenpasses an ein Fischereischutzorgan nicht beeinträchtigt, vielmehr spreche sowohl das private wie auch das öffentliche Interesse dafür, den Fischereischutzorganen, denen besondere Aufgaben auferlegt seien, einen adäquaten Selbstschutz zu ermöglichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen. Gemäß § 18 leg. cit. ist ein Bedarf in diesem Sinn insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dieser Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in einer Vielzahl von Erkenntnissen hingewiesen hat - zu entnehmen, daß vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein kann, wenn die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Erheblichkeit in diesem Zusammenhang auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muß für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände am zwecksmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. die Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 7. Juni 1977, Zl. 398/77, und vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/01/0197).

Unbestritten ist der Beschwerdeführer gemäß dem Oberösterreichischen Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, als Fischereischutzorgan bestellt. Gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes kommt Fischereischutzorganen bei Ausübung ihres Dienstes der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Überwachungsbereich

a)

nach Maßgabe des § 28 Ufergrundstücke zu betreten,

b)

Personen, die den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben, anzuhalten und zur Aushändigung der erforderlichen Fischerlegitimationen (§ 16) zur Einsicht zu veranlassen,

              c)       Personen, die eines Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht begründet verdächtig erscheinen oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,

              d)       Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, sowie gefangene Wassertiere vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Fischereischutzorgan hat dem Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern,

              e)       die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge, Boote und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen und Fischereigeräte zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, daß diese Umschreibung möglichen Vorgehens von Fischereischutzorganen lediglich in Form der Erteilung entsprechender Befugnisse in das Gesetz Eingang gefunden hat, und daraus den Schluß gezogen, nach der oberösterreichischen Rechtslage seien Fischereischutzorgane nicht gezwungen, sich in Gefahren zu begeben, die sich wesentlich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abheben würden. Dieser Argumentation der belangten Behörde steht entgegen, daß die Frage des Bedarfes am Führen einer Faustfeuerwaffe vor allem an Hand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist. Hiebei ergibt sich aber, daß ungeachtet der gegenüber dem Bundesland Kärnten anders gelagerten landesrechtlichen Situation auch ein nach dem oberösterreichischen Fischereigesetz bestellten Fischereischutzorgan in Ausübung seines Dienstes, bei dem es verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt ist. Diese erhöhte Gefahrenlage ergibt sich einerseits daraus, daß das Erfordernis des Einschreitens eines Fischereischutzorgans in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, geboten ist. Andererseits kann auf Grund der in den §§ 137 und 138 StGB festgelegten hohen Strafdrohungen für die Verletzung fremder Fischereirechte nicht ausgeschlossen werden, daß sich von Fischereischutzorganen betretene Rechtsbrecher ihrer Anhaltung und der Feststellung ihrer Personalien gewaltsam und allenfalls auch unter Anwendung von Waffen widersetzen. Die den oberösterreichischen Fischereischutzorganen eingeräumte Gleichstellung mit Beamten im Sinne des Strafgesetzbuches kann in diesem Zusammenhang nicht als allein ausreichender Schutz, diese erhöhte Gefahrenlage auszugleichen, angesehen werden. Vielmehr kann es sich als erforderlich erweisen, bei Vorliegen entsprechender Umstände diesen Gefahren durch den Einsatz von Faustfeuerwaffen angemessen zu begegnen. Im Hinblick auf die nur während der Ausübung des Dienstes als Fischereischutzorgan gegebene erhöhte Gefahrenlage erscheint es allerdings zulässig, in Anwendung des § 17 Abs. 3 WaffG die Befugnis zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Dauer dieser Tätigkeit zu beschränken.

Bei dieser Betrachtung erweist sich, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall als Folge einer zu engen Auslegung des § 18 WaffG 1986 zu Unrecht einen Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen einer Faustfeuerwaffe (§ 17 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes) verneint hat. Ohne bei diesem Ergebnis noch auf die Frage der gesetzmäßigen Anwendung der zur Ermessensübung ermächtigenden Regelung des § 17 Abs. 2 zweiter Satz des WaffG 1986 oder auf die Frage der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne dieses Gesetzes eingehen zu müssen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I Abschnitt A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 23. November 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X00

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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