TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/30 89/14/0049

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1989
beobachten
merken

Index

EStG

Norm

BAO §28
EStG 1972 §15 Abs1
EStG 1972 §2 Abs3 Z3
EStG 1972 §23 Z1
EStG 1972 §4 Abs1
EStG 1972 §6 Z1
GewStG §1 Abs1
UrhG §10 Abs2
UrhG §14
UrhG §16 Abs3
UrhG §24 Abs2
UrhG §50

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der IB in V, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 14. Dezember 1988, Zl. 31.200-3/88, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1979 bis 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Leiterin einer von ihrem Vater gegründeten internationalen religions-philosophischen Bewegung (Gralsbewegung) und einer ebenfalls von diesem gegründeten Siedlung für die Bekenner dieser Bewegung. Sie entfaltet am Ort dieser Siedlung eine Erwerbstätigkeit wie den Betrieb einer Landwirtschaft, einer Gastwirtschaft mit Zimmervermietung und Hotelwagenbetrieb sowie einen Reitstall. Die Einkünfte hieraus - mit Ausnahme jener aus Land- und Forstwirtschaft - werden von der Beschwerdeführerin einheitlich als solche aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. In den erklärten gewerblichen Einnahmen sind auch Erlöse aus dem Verkauf von Büchern, Fotos, Feierbechern, Gürteln und Kreuzen bei religiösen Veranstaltungen sowie Unkostenbeiträge enthalten, die von den Teilnehmern religiöser Feiern bzw. von ausländischen Organisationen der genannten Bewegung geleistet werden. Die am erwähnten Ort errichtete Andachtshalle ist - entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 25. April 1958, VwSlg 1819 F/1958, das noch die Mutter und Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin betraf - im Anlagevermögen des Gewerbebetriebes als zu dessen Betriebsvermögen gehörig ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin betrachtete für die Streitjahre Spenden und Vermächtnisse von Bekennern der Bewegung als Schenkung an sie, von denen sie nach Bedarf auch Einlagen in den Gewerbebetrieb machte, die sie in ihrer Einkommen- und Gewerbesteuererklärung als solche berücksichtigte. Im Jahre 1979 schloß die Beschwerdeführerin hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Sprachwerke ihres Vaters anstelle der bereits von ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Verträge einen neuen Lizenzvertrag mit der deutschen Stiftung der Gralsbewegung, in dem sie für die Zukunft auf Lizenzgebühren verzichtete und laut dem die für die Jahre 1950 bis 1978 bereits aufgelaufenen, seinerzeit jedoch auf unbestimmte Zeit gestundeten Lizenzvergütungen im Jahre 1981 ausgezahlt werden sollten. Für dieses Auszahlungsjahr setzte die Beschwerdeführerin den betreffenden Betrag als sonstige Einkünfte in ihrer Steuererklärung ein.

Im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung vertrat die belangte Behörde in dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zu der Neufestsetzung von Einkommen- und Gewerbesteuer den Standpunkt, daß es sich bei den Spenden und Vermächtnissen um Einnahmen des Gewerbebetriebes in den jeweiligen Jahren des Streitzeitraumes handle, bei der Lizenzgebühr jedoch um eine Betriebseinnahme des Gewerbebetriebes im Jahr der Entstehung der Forderung durch den Vertragsabschluß 1979, durch den die zum Gewerbebetrieb gehörigen Urheberrechte verwertet worden seien. Die belangte Behörde behandelte die Schenkungssteuer für Spenden und Vermächtnisse als Betriebsausgaben und gestand hinsichtlich der Urheberrechte der Beschwerdeführerin die Begünstigung gemäß § 38 Abs. 4 EStG zu, weil diese auch dem Erben des Urhebers gebühre.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Schenkungen an sie ebensowenig als Betriebseinnahmen eines Gewerbebetriebes behandelt würden wie die Lizenzgebühren. Sie behauptet Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ist zu Unrecht davon ausgegangen, dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 1958 lasse sich eine Bestätigung dafür entnehmen, daß die Spenden und Vermächtnisse an die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Einnahmen eines Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin seien. In dieser Entscheidung wurde die Beherbergung und Verpflegung der Besucher der Siedlung, der Verkauf von geweihten Rosen, Kreuzen, Tüchern und Feierbechern als Gewerbebetrieb angesehen. Die Veranstaltung der Feiern fördere den Zustrom von Gästen und bilde geradezu die Grundlage für den Betrieb des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes. Bei diesem ursächlichen Zusammenhang müsse auch die Veranstaltung der Feiern als Teil der gewerblichen Tätigkeit angesehen werden. Wenn die Gralsverwaltung an die Gralsanhänger mit der Bitte herangetretenen sei, zwecks Errichtung einer neuen Andachtshalle Spenden in bestimmter Höhe zu leisten und die (damalige) Beschwerdeführerin (die Mutter der Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens), aus diesen Spenden eine Andachtshalle auf eigenem Grund und Boden errichtet habe, so sei die Andachtshalle ein Teil des Betriebsvermögens; die Spenden, die zur Errichtung der Halle von den Anhängern der Bewegung geleistet wurden, vermehrten das Betriebsvermögen und seien daher als betriebliche Einnahmen anzusehen. Der Beschwerdeführerin komme schon im Hinblick darauf, daß sie das Beherbergungs- und Gaststättengewerbe betreibe, die Eigenschaft einer gewerblichen Unternehmerin zu, die auch durch die Abhaltung der Feiern nachhaltig tätig geworden und selbständig aufgetreten sei. Sie habe sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, weil sie die Feiern jedem Angehörigen eines wenngleich beschränkten Personenkreises zugänglich gemacht habe, der daran teilnehmen wollte. Da die Beschwerdeführerin bestrebt gewesen sei, aus den Feierlichkeiten ihren Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieb zu fördern, könne sie auch die Gewinnerzielungsabsicht nicht in Abrede stellen.

Anders als nach dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt geht die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall nicht davon aus, daß die Spenden und Vermächtnisse mit dem Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden, weil sie zur Errichtung oder Erhaltung eines Wirtschaftsgutes geleistet worden seien, das - wie die erwähnte Andachtshalle - zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes gehöre. Die Beschwerdeführerin verweist zutreffend darauf, es seien Spenden etwa zur Erhaltung eines Grabmals, Spenden ohne Widmung sowie Spenden für die Religionsgemeinschaft geleistet worden, sodaß ihre Behauptung, nicht ihr Gewerbebetrieb sei Ziel der entgeltlichen Zuwendungen gewesen, sondern ihre Person, nicht widerlegt worden sei, habe es sich doch um Schenkungen gehandelt, bei denen der Schenkende nicht die Förderung der Zwecke des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin im Auge gehabt habe. Anders als im Beschwerdefall, der von der Mutter der Beschwerdeführerin angestrengt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß von der Beschwerdeführerin an die Anhänger des Bekenntnisses mit der Bitte um die betreffenden Spenden in bestimmter Höhe für die Andachtshalle oder ein anderes Wirtschaftsgut des Vermögens ihres Beherbergungs- oder Gastwirtschaftsbetriebes herangetreten worden sei.

Die belangte Behörde hat diesen Unterschied des Sachverhaltes wohl auch erkannt. Sie hat daher diesmal die von der Beschwerdeführerin "auf religions- weltanschaulichem Gebiet entfaltete Tätigkeit" schlechthin "den Tatbeständen des § 23 Z. 1 EStG 1972 sowie des § 1 Abs. 1 GewStG" unterstellt. Zur Begründung ihrer Entscheidung ging sie ausdrücklich davon aus, daß in den Streitjahren der Gewerbebetrieb "die auf die Bewahrung und Verbreitung der Gralsbotschaft" bzw. "auf die Fortführung des Gedankengutes der Gralsbotschaft durch Veranstaltungen religiöser Feiern usw." gerichteten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin darstelle. Daraus folgerte die belangte Behörde, daß Schenkungen, die der Beschwerdeführerin als Leiterin der Gralsbewegung zugekommen seien, nicht deshalb als Betriebseinnahmen anzusehen seien, weil die Anhänger mit ihren Spenden die "sonstigen

gewerblichen Tätigkeiten ... (Gastwirtschaft, Reitstall)" der

Beschwerdeführer unterstützen wollten, sondern weil sie "in der Geschenknehmerin das geistige Oberhaupt der Gralsbewegung erblickten und mit ihrer Zahlung letztlich diese Bewegung unterstützen wollten", mag dies auch durchaus aus Freude oder Dankbarkeit gegenüber der Beschwerdeführerin geschehen sein.

Während der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis davon ausgegangen ist, daß der Gewerbebetrieb im Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieb, der durch Feiern, Devotionalienhandel und Verkauf von Büchern gefördert worden sei, bestanden habe, womit das Verhalten der Steuerpflichtigen, das als gewerbliche Tätigkeit angesehen wurde, eindeutig von der Tätigkeit als Landwirt, von der Vermietung und Verpachtung und vom privaten Lebensbereich abgegrenzt war, unterstellt die belangte Behörde nun, daß jede Tätigkeit, also jegliches Verhalten der Beschwerdeführerin, das als Bewahrung und Verbreitung der Gralsbotschaft verstanden werden kann, als gewerbliche Tätigkeit und damit als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Durch diese Ansicht verletzt die belangte Behörde die Grenzen, die das Steuerrecht voraussetzt, um steuerpflichtige Einkünfte, insbesondere Gewinneinkünfte der natürlichen Personen von deren privater Sphäre abzugrenzen. Bei der Beschwerdeführerin, die als Leiterin der Gralsbewegung bezeichnet wird, muß bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß sie auch selbst Bekennerin des in der Gralsbotschaft zum Ausdruck kommenden Gedankengutes und deshalb bemüht ist, auch ihre private Lebensführung diesem Bekenntnis gemäß zu gestalten, um auch solcherart die Gralsbotschaft durch entsprechende Vorbildwirkung zu bewahren und zu verbreiten. Wollte man daher, wie dies die belangte Behörde getan hat, jede Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Bewahrung und Verbreitung der Gralsbotschaft dem betrieblichen Bereich eines Gewerbes zuordnen, würde dieser so weitgehend an Konturen verlieren, daß eine Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht mehr bestünde. Dies aber hätte zur Folge, daß die Beschwerdeführerin selbst Steuerobjekt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3, § 23 Z. 1 EStG und § 1 Abs. 1 GewStG wäre. Im übrigen wäre es, folgte man der belangte Behörde in der Ansicht, daß jede Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die auf die Bewahrung und Verbreitung der Gralsbotschaft gerichtet ist, als gewerblicher Betrieb angesehen werden müsse, nicht mehr folgerichtig, die Einkünfte aus der Gralssiedlung als solche aus Vermietung und Verpachtung, die aus dem Gutsbetrieb als solche aus Land- und Forstwirtschaft und die Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen, wie dies die belangte Behörde getan hat, verlangten doch alle diese Einkünfte von der Beschwerdeführerin nach ihrem Bekenntnis die Ausrichtung am Ziel der Bewahrung und Verbreitung ihrer religionsphilosophischen Überzeugung.

Ein Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Aufl., Tz 26 zu § 4). Nichts anderes gilt für einen Gewerbebetrieb. Die Bewahrung und Verbreitung einer religions-philosophischen Überzeugung kann daher für sich allein nicht Betrieb sein. Sie könnte daher nur Anlaß, Motivation oder Zielbestimmung von Tätigkeiten sein, die einen Betrieb im Sinne der gegebenen Definition darstellen. Diese Überlegungen schließen allerdings einen Gewerbebetrieb einer physischen Person keineswegs aus, der - bei deutlicher Abgrenzung zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen - sei es direkt, sei es unter dem Mantel von Religion, Weltanschauung oder Philosophie individuell oder generell Leistungen zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse wie der nach Transzendenz, nach der Beantwortung letzter Fragen, nach Sinngebung des Lebens usw. erbringt - etwa durch Meditationsstunden, Andachten, Kurse, Vorträge - und hiefür Einnahmen erzielt, sei es in Form von Entgelten im Einzelfall, sei es in Form von Spenden ohne spezielle Zweckwidmung. Feststellungen, aus denen sich entnehmen ließe, daß der Beschwerdeführerin über die Land- und Forstwirtschaft, den Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieb, den Devotionalien- und Bücherhandel sowie die Veranstaltung von Feiern hinaus oder in Einheit mit diesen Betrieben ein Betrieb im vorher dargelegten Sinn, also die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zuzurechnen sei, in dem dann allerdings auch alle im Zusammenhang mit den Betriebsaufgaben stehenden Aufwendungen - etwa auch solche karitativer Natur - auf der Ausgabenseite berücksichtigt werden müßten, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen und ließen sich auch aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen Ermittlungsergebnissen nicht treffen. Die belangte Behörde wäre daher auch gar nicht in der Lage gewesen, die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnerzielungsmöglichkeit eines derartigen Betriebes anhand vorliegender Ermittlungsergebnisse zu beurteilen. Welche organisatorische Aufgabe der sogenannten Gralsverwaltung für die feststehenden Einkunftsquellen der Beschwerdeführerin und für deren Beziehungen zu ausländischen Gralsgemeinschaften, die zum Teil Rechtspersönlichkeit (etwa in Form von Stiftungen) haben, zukommt, läßt sich weder der Aktenlage noch den Feststellungen der belangten Behörde entnehmen, ist aber nach dem vorher Gesagten für den Beschwerdefall auch ohne Bedeutung.

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht von einem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin ausgegangen, der in der Bewahrung und Verbreitung der Gralsbotschaft besteht. Folglich war es auch unrichtig, die Spenden und Vermächtnisse an die Beschwerdeführerin als Einnahmen eines solchen Gewerbebetriebes zu behandeln. Daß die Spender und Erblasser mit ihren unentgeltlichen Zuwendungen an die Beschwerdeführerin bestimmte, abgrenzbare betriebliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wie etwa Gastwirtschaft oder Reitstall unterstützen wollten, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Seite 9 erster Absatz) selbst ausgeschlossen. Sie hätte daher bei dem gegebenen Erkenntnisstand die betreffenden Einnahmen, soweit diese aus ihrer Widmung einen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 25. April 1958 - etwa der Andachtshalle - nicht ausmachen ließen, nicht als dessen Einnahme behandeln dürfen.

Folglich war es auch rechtswidrig, die Einnahmen aus der Lizenzgebühr mit der Begründung als Betriebseinnahme des Gewerbebetriebes zu behandeln, die auf die Beschwerdeführerin übergegangenen Urheberrechte gehörten zum Betriebsvermögen des von der belangten Behörde unterstellten Gewerbebetriebes. Abgesehen davon, daß als vermögenswerte Rechte nur die aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte betrachtet werden könnten, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß es sich bei den zur Verwertung der literarischen Werke des Vaters der Beschwerdeführerin zustehenden Rechten um notwendiges Betriebsvermögen des Gast- und Beherbergungsbetriebes, des Devotionalien- und Bücherhandels oder der Veranstaltung von Feierlichkeiten handle. Notwendiges Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, also betrieblich verwendet werden. Dies trifft auf die Verwertungsrechte nicht zu, weil diese an sich für den Gewerbebetrieb, wie er bereits im hg. Erkenntnis vom 25. April 1958 angenommen wurde, nicht betrieblich verwendet werden. Alle betreffenden Erwerbszweige, selbst der Buchhandel und die Feiern bedürfen der Verwertungsrechte als solcher nicht. Dem Buchhandel dienen die zum Verkauf bereitgestellten Exemplare der Druckwerke, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind (§ 16 Abs. 3 UrhG), den Feiern, soweit darin außerhalb des Bereiches freier Werknutzung (§ 50 UrhG) Lesungen aus Schriften des Vaters der Beschwerdeführerin erfolgen sollten, die hiezu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen (§ 24 Abs. 2 UrhG). Abgesehen davon hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß die Verwertungsrechte jemals dem genannten Betrieb gewidmet worden seien. Soweit die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die urheberrechtlich geschützten Werke des Vaters der Beschwerdeführerin eine wesentliche Grundlage der Gralsbotschaft seien und sie deshalb zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes gehörten, unterstellte sie die bereits oben als unrichtig erkannte Vorstellung eines Gewerbebetriebes der Fortführung der Gralsbotschaft.

Die belangte Behörde hat daher auch hinsichtlich der Zugehörigkeit der Werknutzungsrechte an den Schriften des Vaters der Beschwerdeführerin zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1989, 89/14/0045, die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG nur dem Urheber selbst, nicht aber dessen Rechtsnachfolger zusteht.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das durch diese Vorschriften nicht gedeckte Aufwandersatzmehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 1989

Schlagworte

Spenden Vermächtnisse Religionsgemeinschaft Gralsbewegung Gralsgemeinschaft Gralsbotschaft Betrieb GewerbebetriebVerwertungsrecht (urheberrechtliches) Religionsgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140049.X00

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten