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E1ENorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0010 B 28. Juni 2001 RS 3Stammrechtssatz
Die Frage, ob innerstaatliches Landesrecht durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist (Hinweis B 23. März 2001, 2000/16/0640). Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160121.X01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019