TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 98/02/0299

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
GVG Tir 1996 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde 1. der C J und 2. des G J, beide in A, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommissioon beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. Juni 1998, Zl. LGv- 516/11-96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juni 1998 den Antrag der Beschwerdeführer vom 11. September 1995, die Grundverkehrsbehörde erster Instanz möge feststellen, daß dem Übergang des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück an W. und O. J. keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt werde, zurückgewiesen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid zunächst damit begründet, daß ein erst beabsichtigtes Rechtsgeschäft nicht die Grundlage für ein grundverkehrsbehördliches Verfahren bilden könne. Weiters sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, eine entsprechende Feststellung der Grundverkehrsbehörde könnte zur wesentlichen Verkürzung eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens, in welchem von den Beschwerdeführern als beklagte Parteien die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den näher bezeichneten Grundstücken zugunsten der klagenden Parteien O. und W. J. verlangt werde, beitragen, weil davon auszugehen sei, daß einem solchen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt würde. Stünde die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung auf Grund eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides fest, wären alle Klagsbegehren abzuweisen. Da es sich hiebei um ein

strittiges Rechtsverhältnis handle, sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig. Die Einschränkung, daß Feststellungsbescheide dann nicht erlassen werden dürften, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden werden könne, gelte nur in Fällen, in denen ein solches anderes Verfahren bereits im Laufen sei.

Hiezu ist festzuhalten, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann unzulässig ist, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 911 zitierte Judikatur). Im Beschwerdefall ist über die Frage der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem die Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken beinhaltenden Rechtsgeschäft in einem eigenen, vor dieser Behörde durchzuführenden Verfahren, dessen Voraussetzung das Bestehen eines solchen Rechtsgeschäftes darstellt, zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann aus der in der Judikatur aufscheinenden Verwendung der Worte "im Rahmen" nicht darauf geschlossen werden, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann unzulässig wäre, wenn ein derartiges anderes zur Klärung der Frage zur Verfügung stehendes Verfahren bereits anhängig ist. Vielmehr liegt eine derartige Unzulässigkeit bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom (25. April 1996, Zl. 95/07/0216).

Der belangten Behörde kann somit nicht der Vorwurf rechtswidrigen Vorgehens gemacht werden, wenn sie im Beschwerdefall den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. September 1998

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020299.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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