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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Innerhalb der Revisionsfrist stellte der Revisionswerber zwei Verfahrenshilfeanträge an den VwGH, die jeweils negativ entschieden wurden. Die Revisionsfrist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG) war bei Einbringung der gegenständlichen Revision bereits abgelaufen. Wenn in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Beschlusses des VfGH Bezug genommen wird, mit dem ein dort gestellter Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass damit keine (neue) Revisionsfrist in Gang gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/17/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180101.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019