RS Vwgh 2019/9/9 Ra 2019/18/0101

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Innerhalb der Revisionsfrist stellte der Revisionswerber zwei Verfahrenshilfeanträge an den VwGH, die jeweils negativ entschieden wurden. Die Revisionsfrist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG) war bei Einbringung der gegenständlichen Revision bereits abgelaufen. Wenn in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Beschlusses des VfGH Bezug genommen wird, mit dem ein dort gestellter Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass damit keine (neue) Revisionsfrist in Gang gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/17/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180101.L01

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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