RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2017/06/0148

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/10 Grundrechte

Norm

BauPolG Slbg 1997 §1
BauPolG Slbg 1997 §16
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2
BauRallg
StGG Art5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0149

Rechtssatz

Stellt die gegenständliche Krananlage samt Flugdach einen einheitlichen Bau und somit eine bewilligungspflichtige, in dieser Form aber konsenslose bauliche Maßnahme dar, ist zu berücksichtigen, dass nach der Judikatur des VwGH ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen darf (vgl. VwGH 21.3.2014, 2012/06/0008, zum Stmk. BauG 1995, mwN). Zwar ist nach dieser Judikatur bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages und verliert bei Unteilbarkeit des Baues auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens. Da die Krananlage ohne die Überdachung bestehen kann und für sich allein keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt (weil sie selbst keinen "Bau" darstellt), könnte fallbezogen ein allfälliger baupolizeilicher Auftrag nur für die Überdachung ergehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060148.L03

Im RIS seit

31.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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