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L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §1Beachte
Rechtssatz
Stellt die gegenständliche Krananlage samt Flugdach einen einheitlichen Bau und somit eine bewilligungspflichtige, in dieser Form aber konsenslose bauliche Maßnahme dar, ist zu berücksichtigen, dass nach der Judikatur des VwGH ein baupolizeilicher Auftrag in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen darf (vgl. VwGH 21.3.2014, 2012/06/0008, zum Stmk. BauG 1995, mwN). Zwar ist nach dieser Judikatur bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages und verliert bei Unteilbarkeit des Baues auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens. Da die Krananlage ohne die Überdachung bestehen kann und für sich allein keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt (weil sie selbst keinen "Bau" darstellt), könnte fallbezogen ein allfälliger baupolizeilicher Auftrag nur für die Überdachung ergehen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060148.L03Im RIS seit
31.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020