TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/2 Ra 2019/12/0053

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

L00303 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Niederösterreich
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AVG §56
BezügebegrenzungsG 1997
BezügebegrenzungsG 1997 §11 Abs7
BezügebegrenzungsG 1997 §4
BezügebegrenzungsG 1997 §4 Abs1
BezügebegrenzungsG 1997 §5
BezügebegrenzungsG 1997 §6 idF 2000/I/005
BezügebegrenzungsG 1997 §7
BezügeG NÖ 1972 §22 idF 0030-23
B-VG Art7
DPL NÖ 1972 §82 Abs1 idF 2018/004
GdBDO NÖ 1976 §71b Abs1 idF 2400-53
GdBezügeG NÖ 1975 §14 Abs1 idF 1005-20
PG 1965 §14 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die außerordentliche Revision der B W in K, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems an der Donau, Roseggerstraße 10/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juni 2019, GZ LVwG-AV-1159/001-2018, betreffend Stilllegung von Witwenversorgungsbezügen nach dem BezBegrBVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau, 3500 Krems, Obere Landstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist die Witwe nach dem am 15. Jänner 2018 verstorbenen ehemaligen Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau. Am 22. Jänner 2018 beantragte die Revisionswerberin unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres Ehemannes "die weiteren Veranlassungen" beim Magistrat der Stadt Krems. Weil keine Entscheidung getroffen wurde, stellte sie nach Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag. 2 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 25. September 2018 wurde die Leistung einer Witwenpension in der Höhe von EUR 2.053,80 brutto als Hinterbliebene des W., Bürgermeister Stadt Krems an der Donau a.D., stillgelegt. Es wurde im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, der niedrigste der drei der Revisionswerberin gebührenden Witwenversorgungsbezüge sei gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) stillzulegen. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die auf rückwirkende Zuerkennung der Witwenpension in Höhe von EUR 2.053,80 brutto mit Leistungsbeginn am 1. Februar 2018 gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ab. Es erklärte die Revision für nicht zulässig. 4 Das Landesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Antragstellerin, geb. 17.03.1959, Magistratsbedienstete der Stadt Krems, in einem aufrechten Dienstverhältnis stehend, Hinterbliebene des am 14.06.1934 geborenen und am 15.01.2018 verstorbenen ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau W., begehrte im Antragsweg schriftlich, vermeint richtig, datierend vom 22.01.2018, die Zuerkennung einer Witwenpension als Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten W., Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau a.D.

Der verstorbene W. übte in der Zeit vom 10.06.1976 bis 21.02.1990 das Amt eines Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau aus.

Neben dieser Tätigkeit war er in einem aufrechten Dienstverhältnis als Inspektionsrat des Amtes der NÖ Landesregierung beschäftigt und hatte auch ein Mandat als Abgeordneter zum NÖ Landtag inne.

Er bezog bis zum Tag seines Ablebens am 15.01.2018 Ruhebezüge als ehemaliger Bürgermeister der Stadt Krems auf Basis des § 28 NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, als ehemaliger Mitarbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung - Inspektionsrat i.R. - auf Basis der §§ 75a ff der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, und als ehemaliges Mitglied zum NÖ Landtag auf Basis der §§ 18 ff des NÖ Bezügegesetzes.

...

Unbestritten steht fest, dass der Antragstellerin auf den Rechtsgrundlagen der §§ 22 und 23 NÖ Bezügegesetz, LGBl 0030 und § 82b bis § 82d der DPL 1972 nach ihrem am 15.01.2018 verstorbenen Ehegatten W., Abgeordneter zum NÖ Landtag a.D. ab 01.02.2018 ein Witwenversorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto 2.438,98 Euro gebührt, ihr zuerkannt und dahingehend in Rechtskraft erwachsen ist.

Aufgrund eines weiteren Dienstrechtsmandates vom 27.02.2018 bezieht die Antragstellerin auf den Rechtsgrundlagen der §§ 52 Abs 1, 82 Abs 1 und § 82b der DPL 1970 aus der Tätigkeit des Verstorbenen als Inspektionsrat der NÖ Landesregierung i.R., ab 01.02.2018 einen Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto 2.392,04 Euro, welcher zuerkannt und gleichfalls unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.

Unstrittig handelt es sich bei der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin um die überlebende Ehegattin des W.

Die fiktive Höhe der Leistung eines Versorgungsbezuges, zu dem die Stadt Krems verpflichtet wäre, beträgt brutto 2.053,80 Euro und stellt den dritthöchsten Betrag der drei in Betracht kommenden Versorgungsbezüge dar."

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, gemäß § 4 Abs. 1 BezBegrBVG dürften Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Wenn Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge bestünden, seien alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen. 6 Da unbestritten feststehe, dass die fiktiv berechnete Höhe der Witwenpension, resultierend aus der Tätigkeit des W. als Bürgermeister der Stadt Krems, niedriger sei als die beiden Hinterbliebenenleistungen, die aus den Dienstrechtsmandaten vom

26. und 27. Februar 2018 resultierten, sei der bekämpfte Bescheid des Stadtsenates vollinhaltlich zu bestätigen gewesen. 7 Soweit sich die Revisionswerberin darauf berufe, dass im Rahmen einer Optionsmöglichkeit der Verstorbene rückwirkend eine für die Hinterbliebenenleistung an die Revisionswerberin günstigere Regelung hätte treffen können, sei dieser Argumentation nicht zu folgen. Aufgrund des bestehenden Umlageverfahrens ergebe sich, dass die in die Sozialversicherung eingezahlten Beiträge des

W. nicht als persönliche Vorsorge, die im Ablebensfall an Hinterbliebene übergehe, gerechnet werden könnten. Es würden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Richtung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gehegt.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und der Revision Folge geben und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass der Beschwerde vollinhaltlich Folge gegeben werde; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird ua. vorgebracht, die gegenständliche Entscheidung verstoße ausdrücklich gegen § 11 Abs. 7 des BezBegrBVG, wonach die §§ 4 bis 7 nicht auf Personen anzuwenden seien, die am 1. August 1997 Ruhe- oder

Versorgungsbezüge von Rechtsträgern bezögen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern bezögen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf die Auslegungsfragen betreffend § 11 Abs. 7 des BezBegrBVG als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

11 § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 64/1997 lautet:

"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen."

12 § 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung

BGBl. I Nr. 5/2000 lautet:

     "Versorgungsbezug

     § 6. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und

der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

bei der Vergleichsberechnung

1.      beim überlebenden Ehegatten 60 vH,

2.      bei einem Vollwaisen 36 vH,

3.      bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist."

13 § 11 Abs. 7 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 64/1997 lautet:

"(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen."

14 § 14 Abs. 1 und § 14a NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG),

in der Fassung LGBl. 1005-20, lauten:

"§ 14

Hinterbliebenenpension

(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.

§ 14a

Witwen-(Witwer-)pension

Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerpension nach § 14 sind die §§ 71b bis 71d GBDO, LGBl. 2400 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister oder die verstorbene Bürgermeisterin an die Stelle des verstorbenen Gemeindebeamten oder der verstorbenen Gemeindebeamtin tritt."

15 § 71b Abs. 1 erster Satz der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) in der Fassung LGBl. 2400-53 lautet:

"Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Gemeindebeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. ..."

16 § 82 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200-78 idF LGBl. Nr. 4/2018 lautet:

"Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

17 § 22 NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030-23, lautet:

"§ 22

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des NÖ Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des NÖ Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 82 Abs. 2 bis 4, 83 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 84 und des 181 DPL 1972 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des NÖ Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an."

18 Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, es komme auf den Zeitpunkt der Eheschließung an, ob jemand Anspruch auf Witwenpension habe, ist sie auf den eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 1 der NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) zu verweisen. Danach gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Beamten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Dasselbe gilt gemäß § 14 Abs. 1 und § 14a NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG) iVm. § 71b Abs. 1 erster Satz der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) für den überlebenden Ehegatten eines Bürgermeisters sowie gemäß § 22 Abs. 1 NÖ Bezügegesetz für jenen eines ehemaligen Mitgliedes des NÖ Landtages.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem inhaltsgleichen § 14 Abs. 1 PG 1965 ausgesprochen, dass der Versorgungsgenussanspruch der Witwe dem Grunde nach unter der (allein genannten) Voraussetzung entstand, dass der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers ist nun aber davon auszugehen, dass das Entstehen des Anspruches auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach in jenem Zeitpunkt erfolgt, in dem sämtliche im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Lag demnach im Todeszeitpunkt die in § 14 Abs. 1 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung umschriebene einzige Voraussetzung für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach vor, so ist der Anspruch dem Grunde nach auch in diesem Zeitpunkt entstanden (VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162). 20 Es sind daher auch § 82 Abs. 1 NÖ DPL 1972, § 22 Abs. 1 NÖ Bezügegesetz und die §§ 14 Abs. 1 und 14a NÖ GBezG iVm. § 71b Abs. 1 erster Satz der NÖ GBDO dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss am Sterbetag des Beamten entsteht. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich auch, dass es ein eigener Anspruch der Witwe ist, der vom Ruhegenussbzw. Ruhebezugsanspruch des verstorbenen Beamten abgeleitet wird (vgl. dazu auch die im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2002 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 1 PG 1965).

21 Der Revisionswerberin wird nicht zugestimmt, wenn sie die Ansicht vertritt, aus § 11 Abs. 7 BezBegrBVG ergebe sich, dass sie Anspruch auf alle drei Versorgungsbezüge habe. § 11 Abs. 7 BezBegrBVG ordnet an, dass die §§ 4 bis 7 nicht auf Personen anzuwenden sind, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit § 6 BezBegrBVG zu lesen, wonach auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten die §§ 4 und 5 - jeweils unter Zugrundelegung eines bestimmten Betrages bei der Vergleichsberechnung - anzuwenden sind. Dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BezBegrBVG daher auch auf die Versorgungsbezüge der Revisionswerberin anzuwenden ist, wurde in § 6 BezBegrBVG eindeutig normiert.

22 Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 BezBegrBVG schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 BezBegrBVG nur auf Personen aus, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern bezogen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Dies trifft auf die Revisionswerberin - im Gegensatz zu ihrem verstorbenen Ehemann - schon deshalb nicht zu, weil sie am 1. August 1997 keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezog. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob der verstorbene Ehemann der Revisionswerberin seinerseits unter Einhaltung der Bestimmungen des BezBegrBVG drei Ruhebezüge erhielt. Ausgehend von den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen bezog er allerdings am 1. August 1997 neben seinen Ruhegenüssen keine Aktivbezüge, sodass er unter Einhaltung des § 11 Abs. 7 BezBegrBVG drei Ruhebezüge erhielt.

23 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, sie sei deutlich schlechter gestellt als jene "Funktionäre", die seit Inkrafttreten des BezBegrBVG eine Optionsmöglichkeit hätten, anstatt Beiträge zur staatlichen Pensionsvorsorge zu bezahlen, eine private Pensionsvorsorge für sich und ihre Hinterbliebenen abzuschließen, ist ihr zu erwidern, dass das BezBegrBVG im Verfassungsrang steht. Der von der Revision offenbar ausgesprochene Gleichheitssatz kommt nur bei der Auslegung der einschlägigen Regelungen in Betracht, nicht aber als Maßstab für die gesetzliche Regelung an sich. Die von § 11 Abs. 7 BezBegrBVG nicht geregelte Frage, ob es dem verstorbenen Ehemann der Revisionswerberin möglich gewesen wäre, in ein anderes System zu optieren, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

24 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die im Weiteren von der Revisionswerberin als fehlend monierte Feststellung (Datum der Eheschließung) nicht entscheidungswesentlich ist.

25 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120053.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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