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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Mag. Dr. L M in W, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar 2019, GZ VGW- 171/083/5169/2018-35, betreffend Gebührlichkeit einer Ausgleichszulage bei Organisationsänderung gemäß dem Beschluss des Stadtsenates vom 16. Dezember 1997, Pr. Z. 647/97-M01 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 29. September 2017 begehrte der Revisionswerber die Feststellung der Gebührlichkeit der Ausgleichszulage gemäß dem Beschluss des Stadtsenates der Bundeshauptstadt Wien vom 16. Dezember 1997 seit Jänner 2017. 2 In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2017 brachte die Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV-GED) vor, für die Zusammenlegung der Rechtsbereiche der KAV-GED und des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) Wien sei bei der Magistratsdirektion keine Organisationsänderung beantragt worden, weshalb keine Ausgleichszulage zustehe.
3 Mit Bescheid vom 6. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 29. September 2017 ab. 4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, eine ordentliche Revision sei nicht zulässig. In der Begründung wurde ausgeführt, der Stadtsenatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 betreffend die Gewährung einer Ausgleichszulage laute auszugsweise folgendermaßen:
"1. Die Regelungen der Z. 2 bis 9 gelten bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
a) In einer Dienststelle erfolgt eine Organisationsänderung
aufgrund eines Strukturkonzepts, das die nachhaltige Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der Organisationsänderung nachweist und vom Magistratsdirektor und - sofern dies die Rechtsvorschriften vorsehen - vom Gemeinderat genehmigt worden ist; der Magistratsdirektor kann sein Genehmigungsrecht für den Bereich der Wiener Stadtwerke zur Gänze oder in bestimmten Fällen auf den Generaldirektor der Wiener Stadtwerke übertragen. Die Organisationsänderung kann auch auf den Entfall oder die Verminderung der Aufgaben einer Dienststelle zurückzuführen sein.
b) Als unmittelbare Folge einer Organisationsänderung im Sinn
der lit. a wird ein Beamter oder Vertragsbediensteter auf einen anderen Dienstposten versetzt oder dienstzugeteilt oder es werden unter Beibehaltung des Dienstpostens die ihm übertragenen Aufgaben geändert, wodurch eine Verminderung in der Höhe der bisher bezogenen Nebengebühren eintritt. Der Tag, mit dem diese Versetzung, Dienstzuteilung oder Änderung in den Aufgaben wirksam wird, wird im Folgenden als Stichtag bezeichnet.
..."
5 Das Verwaltungsgericht gelangte unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu dem Ergebnis, dem Stadtsenatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 komme in Hinblick auf den Charakter als generelle Norm die rechtliche Qualifikation einer Verordnung zu, die mangels besonderer einfachgesetzlicher Kundmachungsvorschriften ortsüblich kundzumachen sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Stadtsenatsbeschluss betreffend Ausgleichszulage infolge der gehörigen Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien und aufgrund des Rundschreibens an alle Dienststellen anzuwenden, weil ein ausreichendes Maß an Publizität gegeben gewesen sei. 6 Die Regelung über die Ausgleichszulage sehe vor, dass eine Organisationsänderung infolge eines Strukturkonzepts auch aufgrund des Entfalls oder der Verminderung der Aufgaben erfolgen könne. Unstrittig habe im gegenständlichen Verfahren eine Aufgabenverschiebung stattgefunden, weil die Agenden der Rechtsabteilung des AKH Wien in die KAV-GED eingegliedert worden seien. Die Rechtsabteilung des AKH Wien habe es nach dem 1. Jänner 2017 nicht mehr gegeben, der Beschwerdeführer sei mit seinem Dienstposten der Ärztlichen Direktion des AKH Wien zugeteilt worden. Die Aufgaben des Revisionswerbers seien zu 90% geändert worden, wodurch eine Verminderung der bisher bezogenen Nebengebühren (einzelverrechnete Überstunden) eingetreten sei. 7 Ginge man von einer durchgeführten Organisationsänderung aus, so liege jedoch keine Genehmigung des Magistratsdirektors vor. Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers, dass für eine Organisationsänderung bei Entfall oder Verringerung von Aufgaben keine Genehmigung des Magistratsdirektors vorliegen müsse, könne nicht geteilt werden, weil der letzte Satz der lit. a des zitierten Stadtsenatsbeschlusses in einer Einheit zu lesen sei und bedeute, dass jede Organisationsänderung, die einen Anspruch auf Ausgleichszulage auslöse, vom Magistratsdirektor (und/oder dem Gemeinderat) genehmigt werden müsse. Daran ändere auch nichts, dass die durchgeführte Aufgabenverschiebung vom AKH Wien zur KAV-GED aufgrund eines Vorschlages im Rahmen der Wiener Struktur- und Ausgabenreform (WiStA) erfolgt sei.
8 Dem Revisionswerber stehe es - wie auch zum Zeitpunkt der Leitung der Rechtsabteilung des AKH Wien - offen, einzeln verrechnete Überstunden geltend zu machen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit wird vorgebracht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien, an die der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden sei (§ 34 Abs. 1 VwGG), hänge die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. 10 Das Verwaltungsgericht Wien habe die ordentliche Revision nicht zugelassen. Dies mit der Begründung, es sei keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, denn weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Nebengebühren ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, auch sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem fehle es auch an sonstigen Hinweisen auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. 11 Zunächst gehe der Hinweise ins Leere, wonach eine für die Beurteilung der gegenständlichen Frage maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Tatsächlich fehle es an einer solchen Rechtsprechung zur Beurteilung "der gegenständlichen Frage".
12 Abgesehen davon gehe es um die Beurteilung einer Frage, die jedenfalls über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung habe; die maßgebliche Rechtslage bezogen auf die Ausgleichszulage bei Organisationsänderung erfasse naturgemäß eine Reihe von Fällen, sodass keine Rede davon sein könne, dass es sich bei der gegenständlichen Sache lediglich um eine solche der Einzelfallgerechtigkeit handle.
13 Auch habe die belangte Behörde bei der Auslegung der maßgeblichen Rechtslage ihren Wertungsspielraum überschritten. 14 Die Revision erweist sich als unzulässig:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 17 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 19 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof zu beantworten hätte. 20 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisse nicht, weil bloß auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Lösung einer nicht weiter dargelegten Rechtsfrage hingewiesen wird (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046).
21 Auch durch den Hinweis darauf, dass in einer Reihe von Fällen über eine Ausgleichszulage bei Organisationsänderung zu entscheiden ist, wird dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0486; 20.2.2017, Ra 2016/11/0185; jeweils mwN). 22 Da somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfrage und damit auch keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wurde, war die Revision zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120046.L00Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019