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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des Teilerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht - vor der Behandlung des Fristsetzungsantrags durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als begründet anzusehen (vgl. auch VwGH 13.9.2017, Fr 2017/08/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080008.F02Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019