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21/01 HandelsrechtNorm
ASVG §111 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0014 B 23. März 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei einem Einzelunternehmen treffen die Rechte und Pflichten den Einzelkaufmann, weil die Firma des Einzelkaufmannes keine juristische Person und damit nicht Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern die dahinter stehende Rechtspersönlichkeit, also der Einzelkaufmann (Hinweis E vom 17. Februar 1997, 93/10/0034). Somit ist zwar eine Überlassung von Arbeitskräften von einem Einzelunternehmer an einen anderen möglich, nicht aber von einem Einzelunternehmen an ein anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080110.L01Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021