TE Vwgh Beschluss 2019/10/9 Ra 2019/19/0395

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des C F O, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2018, Zl. I419 1408566-2/4E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Nigerias und stellte am 3. Dezember 2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Dezember 2010 abgewiesen.

2 Der Revisionswerber verließ Österreich und reiste zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am 11. Juli 2018 durch Hinterlegung zugestellt.

4 Am 26. September 2018 stellte der Revisionswerber aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

5 Mit Bescheid des BFA vom 4. Oktober 2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. 6 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 11. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, dass die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden, insbesondere liege aufgrund des Bescheides vom 11. Juli 2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

7 Gegen diesen Beschluss wurde eine außerordentliche Revision erhoben.

8 Das BFA hat den Antrag auf internationalen Schutz vom 26. September 2018 mit Bescheid vom 6. Mai 2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019 rechtskräftig bestätigt. Damit hat die mit der vorliegenden Revision bekämpfte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes keine rechtliche Bedeutung mehr.

9 Die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes an den Vertreter des Revisionswerbers, ob noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung im revisionsgegenständlichen Verfahren bestehe, wurde nicht beantwortet.

10 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0092, mwN).

11 Aus den genannten Gründen war das Verfahren angesichts des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses und weil der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine praktische Bedeutung mehr zukommen würde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Revision einzustellen.

12 Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG. Wien, am 9. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190395.L00

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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