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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §6Rechtssatz
Es entspricht der hg. Judikatur, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren, dem nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann ein Nachbar nicht mit Erfolg die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen (vgl. etwa VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115; ferner etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050281.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019