RS Vwgh 2019/10/9 Ra 2019/05/0281

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §6
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Es entspricht der hg. Judikatur, dass ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren, dem nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, keineswegs berechtigt ist, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen, und allfällige (bloße) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere kann ein Nachbar nicht mit Erfolg die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn geltend machen (vgl. etwa VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115; ferner etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050281.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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