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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des T A in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, Zl. VGW-152/065/1013/2019/E-2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0406, (Vorerkenntnis) verwiesen.
2 Mit dem Vorerkenntnis wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2018 im Umfang seines Spruchpunktes II. (Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Revisionswerber) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Aufhebung im Wesentlichen damit, das vom Revisionswerber vorgenommene Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) samt seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommenen Einstellung hiezu sei als Verhalten zu qualifizieren, welches das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verwirkliche. 3 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr vom Revisionswerber angefochtenen Erkenntnis wurde in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.).
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dem Revisionswerber sei im fortgesetzten Verfahren kein Parteiengehör gewährt worden und er habe daher eine näher bezeichnete Entscheidung des Kassationsgerichtes in Ägypten zu den Rechtswirkungen der vom Revisionswerber in Ägypten eingegangenen Ehe nicht unter Beweis stellen können.
9 Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
10 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0377-0379, mwN).
11 Eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage bringt der Revisionswerber nicht vor.
12 Das Vorbringen, der Revisionswerber habe ein näher bezeichnetes Beweismittel zu den Rechtswirkungen seiner Ehe nicht vorlegen können, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dartun, weil das Verwaltungsgericht in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommene Einstellung des Revisionswerbers abgestellt hat (vgl. Rn. 50 des Vorerkenntnisses).
13 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, "der angefochtene Bescheid" greife in das Sachlichkeitsgebot und das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ein und durch das willkürliche Verhalten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes sei der Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren verletzt worden. Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn er mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0157, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010373.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019