TE Vwgh Beschluss 2019/10/11 Ra 2019/01/0095

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
MeldeG 1991 §15
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG-AV-162/002-2018, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0334, verwiesen.

2 Mit dem (nunmehr) angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 21. Juni 2018 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2013 betreffend die amtswegige Abmeldung des Revisionswerbers nach § 15 Meldegesetz 1991 gemäß § 50 VwGVG abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

3 Mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 1904/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die "gegenständliche Beschwerde" sei zulässig, da "eine Entscheidung zur Verpflichtung des VwGH zur fristgerechten Weiterleitung des fristgerecht gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das LVwG NÖ" fehle. Der Verwaltungsgerichtshof sei "sehr wohl verpflichtet" gewesen, den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung vom 30. Jänner 2018 fristgerecht weiterzuleiten.

7 Das Schicksal der vorliegenden Revision hängt nicht von der Lösung der solcherart vorgebrachten Rechtsfrage ab (vgl. etwa VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2018, Ra 2018/01/0334, wie folgt festgehalten:

"14 Selbst bei Unterstellung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages des Revisionswerbers wäre dieser nämlich nicht erfolgreich:

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134, mwN).

16 Der Revisionswerber behauptet im Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Jänner 2018 als Wiedereinsetzungsgrund, er habe erstmals mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom 1. Dezember 2017 Kenntnis vom Bescheid der belangten Behörde aus 2013 erlangt. Er sei von seinem damaligen Rechtsvertreter über die Zustellung des Bescheides nicht in Kenntnis gesetzt worden. Dem Revisionswerber sei nicht das geringste Verschulden anzulasten, weil er seinem damaligen Rechtsvertreter voll und ganz vertraut habe. Sohin sei ein für den Revisionswerber unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis vorgelegen.

17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0050, mwN).

18 Ausgehend davon kann ein nur minderer Grad des Versehens im Sinn des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht angenommen werden und wäre dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG jedenfalls nicht stattzugeben (vgl. auch hiezu VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0050, mwN)."

9 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision bezieht sich wiederum auf den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2018. Für diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben dargestellten Rechtsprechung klargestellt, dass ihm jedenfalls nicht stattzugeben wäre.

10 Ausgehend davon werden in der Revision schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010095.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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