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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44aRechtssatz
Der Tatvorwurf hat sich auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096). § 44a VStG wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080144.L01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019