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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Mag. T R in K, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2016, G305 2124250-1/4E, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen und Beiträgen nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1. Der Revisionswerber brachte die - nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste - außerordentliche Revision ein und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2019 abgewiesen.
2.1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. August 2019 wurde dem Revisionswerber der Auftrag erteilt, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
Dem Revisionswerber wurde im Mängelbehebungsauftrag eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Ferner wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).
Diese Anordnung wurde dem Revisionswerber am 19. August 2019 zugestellt.
2.2. Der Revisionswerber hat auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag in keiner Weise reagiert.
3.1. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
3.2. Vorliegend hat der Revisionswerber dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.
Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
4. Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 6.8.2019, Ra 2018/22/0143).
Wien, am 14. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080112.L00Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019