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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0380Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. der S K und 2. des V K beide in W, beide vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 14/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar 2019, Zlen. 1. VGW- 152/022/16695/2018-16 und 2. VGW-153/022/729/2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde in der Sache festgestellt, dass die Revisionswerber durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit jeweils spätestens mit Wirkung vom 30. April 2018 gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben (I.), und die Revision für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juli 1997 sei dem Zweitrevisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Erstrevisionswerberin erstreckt worden. Den Revisionswerbern sei sodann mit Bescheid des türkischen Innenministeriums vom 19. September 1997 die türkische Staatsangehörigkeit entzogen worden.
Daraufhin hätten die Revisionswerber durch eigene Willenserklärung im Zeitraum zwischen 1997 und spätestens 30. April 2018 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Mit dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hätten die Revisionswerber gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 1332/2019-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Daraufhin brachten die Revisionswerber die vorliegende Revision ein.
5 Im Abschnitt "Revisionspunkte" wurde moniert, dass "der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt" worden sei "und die in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen nicht schlüssig" seien, "somit nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen" würden. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, "dass der Revisionswerber auf eigenen Antrag die türkische Staatsbürgerschaft wieder" erworben habe, "ohne dies jedoch genauer zu begründen bzw. zu erheben, wann und wie dieser Antrag erfolgt sein" solle. Dabei seien vom Verwaltungsgericht "viele Punkte nicht gewürdigt" worden, "die unten in den Revisionsgründen näher dargelegt" seien. In welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sich die Revisionswerber verletzt erachten, wurde in der Revision weder in diesem Abschnitt noch sonst dargelegt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0332, mwN).
7 Mit der Behauptung einer unschlüssigen Beweiswürdigung wie im konkreten Fall wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 31.7.2019, Ra 2019/02/0138, mwN).
8 Die Revision erweist sich bereits deshalb als nicht zulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010379.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019