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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
Selbst das Bestehen eines Guthabens bei einem Krankenversicherungsträger, das durch AGH-Zahlungen entstanden ist, begründet für sich noch keine Forderung des beauftragten Unternehmens. Die im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung auf Auszahlung setzt nämlich auch die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 67a Abs. 6 ASVG voraus. Es bedarf daher in formeller Hinsicht eines schriftlichen Antrages sowie in materieller Hinsicht - neben dem Vorliegen eines Guthabens auf dem Beitragskonto im Sinn des ersten Satzes der Bestimmung - auch der Erfüllung der Bedingungen nach dem zweiten Satz. Diese Überprüfung hat für den Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J10Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019