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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs4Rechtssatz
§ 67a Abs. 6 letzter Satz ASVG normiert, was zu geschehen hat, wenn dem Antrag auf Auszahlung des Guthabens "nicht stattgegeben" wird. Angeordnet werden somit die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Antrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach den ersten beiden Sätzen der Bestimmung. Ein Guthaben auf dem Beitragskonto des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in diesem Fall zu "verrechnen"; und zwar der Reihenfolge nach - auch trägerübergreifend - für offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach § 67a Abs. 1, sowie - wie mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgese tz, BGBl. I Nr. 113/2015, eingefügt wurde - für Zuschlagsleistungen und Abgabenforderungen des Bundes. § 67a Abs. 6 letzter Satz ASVG kann somit nicht so verstanden werden, dass die geleisteten AGH-Zahlungen als Sondervermögen ("Guthaben", "Forderung") des beauftragten Unternehmens anzusehen wären, das bis zur Abweisung eines Antrages nach § 67a Abs. 6 ASVG bestehen bliebe, zumal es sich bei den AGH-Zahlungen um im Sinn des § 67a Abs. 4 zweiter Teilsatz ASVG durch die Auftraggeber erbrachte und auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchende "Drittleistungen" an die Krankenversicherungsträger handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J09Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019