Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
Die Auszahlung eines Guthabens auf einem Beitragskonto hat nach dem klaren Wortlaut nur auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, zu erfolgen. Das beauftragte Unternehmen hat es daher auch in der Hand, von einer Antragstellung nach § 67a Abs. 6 erster Satz ASVG trotz eines aufgrund der AGH-Zahlungen entstandenen Guthabens auf seinem Beitragskonto abzusehen und das Beitragskonto durch eine Verringerung eigener Beitragsleistungen auszugleichen. Ein durch eine oder mehrere AGH-Zahlungen entstandenes Guthaben auf dem Beitragskonto kann dadurch auch wieder erlöschen (vgl. in diesem Sinn Bartos, Die neue Auftraggeberhaftung Überblick über den Beginn des Praxisbetriebes, SozSi 2010, 28 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J08Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019