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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
Ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens entsteht durch die AGH-Zahlungen, wenn die monatlichen Beitragsvorschreibungen durch eigene Zahlungen des beauftragten Unternehmens getilgt werden. Erreicht die Summe der auf dem beim zuständigen Krankenversicherungsträger geführten Beitragskonto verbuchten Leistungen - somit sowohl der eigenen Zahlungen des beauftragten Unternehmens als auch der AGH-Zahlungen - die Summe der Verbindlichkeiten jedoch nicht, liegt ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens nach § 67a Abs. 6 erster Satz ASVG nicht vor (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 30). Zur Überprüfung, ob ein Guthaben auf dem Beitragskonto entstanden ist, steht den beauftragten Unternehmen gemäß § 67a Abs. 7 ASVG ein Recht auf Einsichtnahme in ihr Beitragskonto auf elektronischem Weg zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J07Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019