RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67a Abs6

Rechtssatz

§ 67a Abs. 6 ASVG regelt die Auszahlung von "Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens", die sich "auf Grund der" AGH-Zahlungen ergeben. Daraus folgt, dass eingehende AGH-Zahlungen durch die Krankenversicherungsträger auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchen sind (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 25).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J06

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten