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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs6Rechtssatz
§ 67a Abs. 6 ASVG regelt die Auszahlung von "Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens", die sich "auf Grund der" AGH-Zahlungen ergeben. Daraus folgt, dass eingehende AGH-Zahlungen durch die Krankenversicherungsträger auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens zu verbuchen sind (vgl. in diesem Sinn Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J06Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019