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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs1Rechtssatz
AGH-Zahlungen nach 67a Abs. 3 Z 2 ASVG lösen mehrere Rechtswirkungen im dreipersonalen Verhältnis zwischen dem Auftraggeber, dem beauftragten Unternehmen und dem zuständigen Krankenversicherungsträger aus. Der Auftraggeber kann sich von der in § 67a Abs. 1 und 2 ASVG angeordneten Haftung für Beiträge und Umlagen, soweit eine Eintragung des beauftragten Unternehmens in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen nicht erfolgt ist, durch AGH-Zahlungen befreien. Gemäß § 67a Abs. 4 erster Teilsatz ASVG wirken AGH-Zahlungen gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Der Auftraggeber wird somit, ohne dass es einer Vereinbarung bedürfte, im Umfang der zulässigen AGH-Zahlungen von seiner Schuld (Werklohn) aus dem Geschäft mit dem beauftragten Unternehmen befreit (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J04Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019