RS Vwgh 2019/10/17 Ro 2018/08/0012

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §352
ASVG §67a Abs13
ASVG §67a Abs5
ASVG §67a Abs6
IO §20 Abs1

Rechtssatz

Zur Frage, in welchem Verfahren der Anspruch nach § 67a Abs. 6 ASVG - etwa auch gestützt auf die Behauptung, es liege eine nach der IO unzulässige Aufrechnung vor - geltend zu machen ist, hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 2016, 3 Ob 101/16y, Stellung genommen und ausgeführt, für die Zuordnung zu den Verwaltungssachen spreche, dass § 352 ASVG die Durchführung der Bestimmungen des ASVG den Verwaltungssachen zuweise, soweit nicht eine der dortigen Ausnahmen eingreife. § 67a Abs. 13 ASVG sei nicht einschlägig, weil das Verhältnis der Sozialversicherung zu einem Dienstgeber nicht die Haftung der Auftraggeber betreffe. Daher seien für Streitigkeiten betreffend die Behandlung von AGH-Zahlungen nicht die Gerichte, sondern jene Krankenversicherungsträger zuständig, denen das Dienstleistungszentrum die Beträge zugewiesen habe. Das müsse aber auch für Streitigkeiten über die Frage gelten, ob ein Guthaben nach § 67a Abs. 6 ASVG auszubezahlen sei (vgl. auch OGH 29.5.2018, 8 Ob 55/18; dem OGH zustimmend Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 78; Derntl in Sonntag, ASVG10 (2019) § 67a Rz 35). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an, zumal § 67a Abs. 5 und 6 ASVG an das Beitragskonto und damit an das verwaltungsrechtliche Beitragsrecht anknüpft (Derntl, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J02

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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