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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs5Rechtssatz
§ 67a Abs. 6 ASVG sieht eine Zuständigkeit des "jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers" für die Entscheidung über die beim Dienstleistungszentrum einzubringenden Anträge auf Auszahlung der sich auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens durch AGH-Zahlungen ergebenden Guthaben vor. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag sind daher die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger, an die gemäß § 67a Abs. 5 ASVG durch das Dienstleistungszentrum eingelangte AGH-Zahlungen weiterzuleiten sind (vgl. Rebhahn/Meißnitzer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (171. Lfg) § 67a ASVG Rz 83). Sollte es sich dabei um mehrere Krankenversicherungsträger handeln, ist jeder Krankenversicherungsträger für Anträge hinsichtlich der bei ihm bestehenden Guthaben zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080012.J01Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019