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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des M T, vertreten durch die TELOS LAW GROUP Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beitragszuschlag nach § 113 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 25. September 2019 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - dem Verwaltungsgericht am 8. Jänner 2019 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 2018 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht entschied am 30. September 2019 über die Beschwerde und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Durch die Fällung und Zustellung der Entscheidung wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN).
Wien, am 21. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080013.F00Im RIS seit
04.12.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019