RS Vwgh 2019/10/23 Ro 2019/19/0012

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EURallg
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. März 2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, ausgeführt, dass die Anträge auf Feststellung und auf Zustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren vom BVwG zu Recht zurückgewiesen wurden, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss eines Remonstrationsverfahrens aus unionsrechtlichen Gründen nicht mehr begründet werden könnte. Aus diesem Grund erfolgte auch die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren, dem insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt, zu Recht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190012.J01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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