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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Rechtssache des D T, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2019, I417 1412253-3/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 17. Juni 2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei homosexuell und befürchte, im Falle einer Rückkehr lebenslänglich inhaftiert oder umgebracht zu werden.
2 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 875/2019-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um das Vorbringen des Revisionswerbers zu überprüfen und sich mit dem Einzelfall - wie bei Asylverfahren erforderlich - auseinanderzusetzen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine Stellungnahmen und seine Beschwerde würden "viele Fragen aufwerfen", die ohne eine mündliche Verhandlung nicht geklärt werden könnten.
9 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht konkret auf, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von den hg. Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). 10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiter vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den ausdrücklichen Wunsch des Revisionswerbers nach einer weiblichen Richterin ignoriert. Dem Revisionswerber sei die Möglichkeit genommen worden, vor einer Richterin unbefangen über seine höchstpersönlichen Asylgründe zu sprechen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN). 12 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in Zusammenhang mit der Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts nicht gerecht.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfe sich darin, dem Revisionswerber die Glaubwürdigkeit pauschal abzusprechen.
14 Damit wendet sich die Revision in bloß allgemeiner Weise gegen die Beweiswürdigung. Sie vermag jedoch nicht darzulegen, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).
15 Schließlich bringt die Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe eine "tatsächliche Ermittlung des Sachverhalts" unterlassen.
16 Damit macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision jedoch nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/19/0132, mwN). Eine solche Darlegung enthält die Revision nicht.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190457.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019