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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des N K, vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019, W159 1413836-3/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20. Februar 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof, die er jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wieder zurückzog. Mit am 7. Juli 2011 mündlich verkündetem Erkenntnis erkannte der Asylgerichtshof dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung, wies einen Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte ein Frist für seine freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt B führte das Bundesverwaltungsgericht - in offenkundigem Widerspruch zum Inhalt des Spruches - begründend aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
6 Zu Spruchpunkt A führte das Bundesverwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Ihm stehe bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif offen.
7 Mit Beschluss vom 3. September 2019 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Eine Revision gegen den Berichtigungsbeschluss wurde vom Revisionswerber nicht erhoben. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der Verwaltungsgerichtshof als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Berichtigung erst nach der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0102, mwN).
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der subsidiären Schutzberechtigung des Revisionswerbers auf veraltete Länderinformationen zurückgegriffen, obwohl aktuelle vorgelegen seien.
13 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit der letzten Kurzinformation vom 26. März 2019 zu Grunde gelegt hat. Die in der Revision zitierten Auszüge aus Länderinformationen und aus einem länderkundlichen Gutachten zu Afghanistan beziehen sich hingegen durchwegs auf die Jahre 2016 und 2017 und sind somit nicht aktueller als die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen.
14 Die Revision bringt zur ihrer Zulässigkeit auch vor, das Bundesverwaltungsgericht habe es entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verabsäumt, hinsichtlich der Fluchtgründe des Revisionswerbers den wahren Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
15 Auch dieses Vorbringen geht ins Leere, weil die Fluchtgründe des Revisionswerbers nicht Gegenstand des der vorliegenden Revision zu Grunde liegenden Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren. Über die Fluchtgründe des Revisionswerbers wurde - nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde des Revisionswerbers -
mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Mai 2010 bereits rechtskräftig entschieden (vgl. zu einem ähnlichen Fall VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0416).
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190439.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019