RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0413

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/21/0191 B 28. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190413.L02

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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