RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0401

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs3

Rechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß § 46 VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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