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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46Rechtssatz
Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß § 46 VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019