TE Vwgh Beschluss 2019/10/23 Ra 2019/19/0401

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46
VwGG §46 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Rechtssache des Antrages des A M R, in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das am 30. April 2019 verkündete und mit 15. Mai 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I416 2171440-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. August 2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ägypten zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2 Die gegen den diesbezüglichen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Der Antragsteller begehrt mit einer Eingabe vom 20. August 2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Am 21. August 2019 holte der Antragsteller die versäumte Verfahrenshandlung nach. 4 Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Handlungen zu setzen.

5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6 Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß § 46 VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).

7 Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben über seine Rechtzeitigkeit. Diese Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als das behauptete unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG schon mit der Bestellung des Erwachsenenvertreters mit Beschluss vom 2. August 2019, die sofortige Wirksamkeit entfaltete weggefallen sein könnte. Ausgehend vom Genehmigungsdatum dieses Beschlusses ist eine Zustellung desselben an den Erwachsenenvertreter vor dem 6. August 2019 nicht ausgeschlossen. Diesfalls wäre der Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

8 Der Antrag war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er keine Angaben über die Rechtzeitigkeit enthält.

9 Über den gemeinsam mit der Wiedereinsetzung eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird von der zuständigen Berichterin (§ 14 VwGG) gesondert entschieden werden.

Wien, am 23. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190401.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten