RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0376

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §45 Abs2
EURallg
VwGVG 2014 §17
32011L0095 Status-RL

Rechtssatz

Soweit das BVwG als eines der wesentlichen Argumente für seine Beurteilung, dass eine Scheinkonversion vorliege, den Umstand heranzieht, dass der Revisionswerber nicht schon in Griechenland um Asyl angesucht hat, was ein Beleg für seine Unglaubwürdigkeit sei, kann dem seitens des VwGH nicht beigepflichtet werden, insbesondere weil sich die Lage in Griechenland für Asylsuchende im Jahr 2015 als prekär dargestellt hat. Aus der Nichtantragstellung kann weder eine besondere Beweislastumkehr noch automatisch eine Unglaubwürdigkeit angenommen werden. Auch der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ist keine derartige Beweislastumkehr zu entnehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190376.L02

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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