TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/23 Ra 2019/19/0376

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
EURallg
VwGVG 2014 §17
32011L0095 Status-RL

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des N R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Herbert Pochieser in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2018, Zl. W156 2165297- 1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er zusammengefasst an, dass er in Griechenland erstmals auf das Christentum aufmerksam geworden sei. Dort hätten ihm Personen von der Kirche geholfen und sein Interesse für den Glauben geweckt. Er hätte gemerkt, wie hilfsbereit und herzlich Christen seien. Er habe in Griechenland den Sinn von Religion und die Liebe zum Menschen kennengelernt. In Afghanistan habe er sich heimlich mit dem Christentum befasst. Er sei seit dem 24. September 2016 getauft, Protestant und bekenne sich zur freien Kirche. Vor der Taufe habe er ein Jahr lang Unterricht bekommen. Dass er für die Taufe bereit sei, habe ihm Pfarrer D. von der iranischen Kirche mitgeteilt. Da der Revisionswerber in Österreich nunmehr endgültig zum Christentum konvertiert und auch getauft sei, befürchte er, im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Religion verhaftet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wies der Revisionswerber u.a. darauf hin, dass er ausführlich dargelegt habe, den christlichen Glauben aus vollster Überzeugung zu leben. Er gehe mehrmals in der Woche in die Kirche und sei ein vollwertiges Mitglied in seiner Kirchengemeinschaft. 4 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 28. November 2017 eine mündliche Verhandlung durch und befragte den Revisionswerber detailliert zu dessen Taufe sowie seiner Glaubensausübung und stellte ihm darüber hinaus mehrere Wissensfragen betreffend das Christentum und die christlichen Grundwerte.

5 Der Revisionswerber brachte in der Verhandlung vor dem BVwG vor, getauft zu sein sowie bis zu drei Mal wöchentlich die Kirche zu besuchen. Er schilderte Details aus dem Taufunterricht, den Ablauf der von ihm besuchten Messen, die persönliche Bedeutung des Christentums und im Zuge der Beantwortung der vom BVwG gestellten Wissensfragen, wie er das Christentum im Alltag lebe. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 7 In seiner Begründung stellte das BVwG u.a. fest, dass der Revisionswerber über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens verfüge und am 24. September 2016 getauft worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und dem christlichen Glauben zugewandt habe. Bei der behaupteten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion. 8 Beweiswürdigend führte das BVwG hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers aus, er besitze zwar grundsätzliche Kenntnisse des Christentums, was aber "aufgrund des Taufkurses und der Zeit", die ihm zur Verfügung gestanden sei, "nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden" gewesen sei. Die Aneignung von Wissen alleine sei für eine tatsächliche und glaubwürdige Konversion nicht ausreichend. Es sei eine Gesamtbetrachtung notwendig. Beweise, die seine innere Überzeugung belegen könnten, habe der Revisionswerber nicht beigebracht. Er habe keine Personen genannt, die zu seiner inneren Überzeugung befragt hätten werden können. Zum vorgelegten Empfehlungsschreiben des Pfarrers D. als Mitglied des Leitungskreises der Evangeliumsgemeinde sei zwar anzumerken, dass dieser den Taufunterricht geleitet habe, aber ansonsten keinen Kontakt zum Revisionswerber habe. Aus dem Schreiben könne nicht geschlossen werden, dass der Revisionswerber eine tiefe innere Überzeugung aufweise. Darin werde "lediglich bestätigt", dass der Revisionswerber eine "persönliche Überzeugung" über die Tatsache habe, dass "Jesus Christus sein Retter" sei. Zu den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten sei festzuhalten, dass diese sich auf die kurze Wiedergabe von Informationen beschränkten. Eine umfassende Wiedergabe von Bibelwissen verbunden mit eigenen Gedanken, Details oder Zusammenhängen habe der Revisionswerber vermissen lassen. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, darzulegen, auf welchen Grundprinzipien der christliche Glaube basiere. Er habe "jegliche" dahingehende Fragen mit den Zehn Geboten beantwortet, was evident mache, dass sich der Revisionswerber nicht tatsächlich mit Glaubensinhalten auseinandergesetzt habe. Er habe sich offensichtlich darauf beschränkt, Antworten auf Wissensfragen zu erlernen und außenwirksame Akte wie Taufe und Gottesdienstbesuche zu setzen. Der Revisionswerber habe zum Praktizieren des christlichen Glaubens angegeben, den Gottesdienst zu besuchen, jetzt ganz ruhig zu sein und nicht mehr aufzuspringen. Er habe angegeben, dass es im Christentum um Nächstenliebe und die Gleichheit zwischen Männern und Frauen gehe, was ihm gefalle. Außerdem habe er einen Monat nach der Taufe mit dem Rauchen aufgehört. Religiöse bzw. spirituelle Gründe für seine Hinwendung zum Christentum habe der Revisionswerber nicht benennen können. Aus der Gesamtbetrachtung ergebe sich "klar die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers". Von einer missionarischen Tätigkeit des Revisionswerbers könne aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. Wesentlich sei auch, dass der Revisionswerber nicht schon in Griechenland um Asyl angesucht hat; dies sei ein Beleg für seine Unglaubwürdigkeit. Zudem hätte sich seine Ehefrau nicht von ihm scheiden lassen, was für sie als Muslima geboten wäre. Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten vermögen die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- und Gesinnungswandel sprächen, nicht zu kompensieren. Der Formalakt der Taufe sei nicht entscheidend, vielmehr komme es auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers an. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung komme das Gericht "klar und zweifelsfrei" zum Schluss, dass im vorliegenden Fall von keiner tatsächlichen Konversion auszugehen sei.

9 Rechtlich folgerte das BVwG, dem Revisionswerber, der nur zum Schein konvertiert sei, drohe in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung.

10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit - unter anderem und auf das Wesentlichste zusammengefasst - geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es die Aussagen des Revisionswerbers zu seiner Glaubensüberzeugung nicht ausreichend bzw. in einer unschlüssigen und unvertretbaren Weise gewürdigt habe. Der Revisionswerber habe - trotz seiner nur dreijährigen Schulbildung - sämtliche Fragen des BVwG lückenlos und richtig beantwortet. Wie seinen Ausführungen in der Verhandlung zu entnehmen sei, habe der Revisionswerber auch deutliche Ausführungen zu den Grundprinzipien des christlichen Glaubens gemacht. Er habe sowohl zum zentralen Gebot der Nächstenliebe als auch zu den Zehn Geboten ausgeführt. Auch habe der Revisionswerber einen spirituellen Grund für seine Hinwendung zum Christentum nennen können. Er habe in der Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt, dass er die Heilung seiner Mutter als Wunder werte und Jesus Christus als Retter der Menschen ansehe. Der Umstand, dass der Revisionswerber drei Mal in der Woche die Heilige Messe besuche, sei keine nur nach außen gesetzte Aktivität, sondern ein wesentlicher Bestandteil in seinem Alltag als Christ.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.

13 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.4.2019, Ra 2018/14/0342, mwN).

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, mwN).

15 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0287, mwN).

16 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. erneut VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441, mwN).

17 Soweit das BVwG als eines der wesentlichen Argumente für seine Beurteilung den Umstand heranzieht, dass der Revisionswerber nicht schon in Griechenland um Asyl angesucht hat, was ein Beleg für seine Unglaubwürdigkeit sei, kann dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht beigepflichtet werden, insbesondere weil sich die Lage in Griechenland für Asylsuchende im Jahr 2015 als prekär dargestellt hat. Aus der Nichtantragstellung kann weder eine besondere Beweislastumkehr noch automatisch eine Unglaubwürdigkeit angenommen werden. Auch der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ist - entgegen der Annahme des BVwG - keine derartige Beweislastumkehr zu entnehmen.

18 Insofern das BVwG als Beleg für die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers heranzieht, dass seine Ehefrau sich nicht von ihm getrennt hätte, obwohl sie nach afghanischen Traditionen nicht mehr mit ihm verheiratet bleiben dürfe, wenn er zum Christentum konvertiert, ist darauf zu verweisen, dass in den im Erkenntnis abgedruckten Anfragebeantwortungen zu dieser Thematik weder afghanische Traditionen angeführt werden noch sich eindeutig aus den angeführten Quellen ergibt, dass eine Muslima sich zwingend von einem konvertierten Ehemann trennen müsse.

19 Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG einen aus innerer Überzeugung erfolgten Religionswechsel und führte dafür u.a. ins Treffen, der Revisionswerber habe sich im Rahmen der von ihm gegebenen Antworten auf die kurze Wiedergabe von Informationen beschränkt, ohne umfassendes Bibelwissen und eigene Gedanken aufzuzeigen. Bei dieser Beurteilung blendet das BVwG jedoch aus, dass der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung die heilige Dreifaltigkeit, die Zehn Gebote und das Prinzip der Nächstenliebe, zum Teil auch verbunden mit eigenen, einfachen Gedanken nennen konnte. Das BVwG hält weiter fest, der Revisionswerber sei nicht in der Lage gewesen, die Grundprinzipien des christlichen Glaubens zu nennen, sondern habe jegliche dahingehende Fragen mit den Zehn Geboten beantwortet. Auch diese Beurteilung findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Dem Verhandlungsprotokoll des BVwG ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber mit einfachen Worten ausdrücklich auch das Prinzip der Nächstenliebe, die Weiterverkündung des Evangeliums, die Hilfsbereitschaft gegenüber anderen Menschen sowie die Geburt Jesus Christus ins Treffen führen konnte, was vom Verwaltungsgericht allerdings nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

20 Auch übersieht das BVwG im Rahmen seiner Beurteilung, dass der Revisionswerber bereits in der Einvernahme vor dem BFA nicht bloß rudimentäres Wissen zum Christentum gezeigt hat. Er konnte die gestellten Fragen zum Christentum im Wesentlichen klar beantworten und über Nachfrage zu seiner Lieblingsstelle in der Bibel eine solche nennen und zitieren.

21 Im Übrigen blendete das BVwG hinsichtlich der Gottesdienstbesuche des Revisionswerbers, die es als "nach außen gesetzte Aktivitäten" seines Glaubens beurteilte, aus, dass der Revisionswerber regelmäßig und mit einer Frequenz von bis zu drei Mal in der Woche an Gottesdiensten teilnimmt. Darüber hinaus war der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem BVwG auch in der Lage, klare Ausführungen zum Inhalt der Messe zu machen. 22 Das BVwG hätte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung einer Scheinkonversion nicht schlichtweg einzelne Aussagen des Revisionswerbers aus der Befragung zu seinen religiösen Aktivitäten ausblenden dürfen. 23 Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Vermeidung der zuvor angeführten unsachlichen Begründungselemente hätte anders ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Oktober 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190376.L00

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten