RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0365

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs3
BVwGG 2014 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0184 B 14. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014 kann der Geschäftsverteilungsausschuss einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. zu Art. 135 Abs. 3 B-VG und den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190365.L02

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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