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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Soweit das BVwG sich darauf stützte, dass in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 von einer Dürre in den Provinzen Herat und Balkh berichtet werde, so kann allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat besteht (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0475; 4.3.2019, Ra 2018/20/0540). Von Relevanz könnte in diesem Zusammenhang die aktuelle Versorgungslage sein, die sich in den genannten Städten im Entscheidungszeitpunkt ergibt. Dazu hat das BVwG im vorliegenden Fall jedoch keine aktuellen Länderberichte eingeholt bzw. keine Feststellungen getroffen (vgl. dagegen die in VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 15, wiedergegeben Berichte). Dies stellt einen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190282.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019