RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0282

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Soweit das BVwG sich darauf stützte, dass in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 von einer Dürre in den Provinzen Herat und Balkh berichtet werde, so kann allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat besteht (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0475; 4.3.2019, Ra 2018/20/0540). Von Relevanz könnte in diesem Zusammenhang die aktuelle Versorgungslage sein, die sich in den genannten Städten im Entscheidungszeitpunkt ergibt. Dazu hat das BVwG im vorliegenden Fall jedoch keine aktuellen Länderberichte eingeholt bzw. keine Feststellungen getroffen (vgl. dagegen die in VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 15, wiedergegeben Berichte). Dies stellt einen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190282.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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