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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A J, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019, G308 2179146-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 19. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe eine außereheliche Beziehung zu einer Frau geführt, die einem anderen Stamm angehört habe. Von den Angehörigen dieses Stammes sei daher beschlossen worden, ihn zu töten.
2 Mit Bescheid vom 10. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.
8 Ungeachtet dessen, dass das BVwG im vorliegenden Fall im Einzelnen dargelegt hat, auf welche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es seine Entscheidung stützt, und daher seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0160, mwN).
9 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, das BVwG habe das Ermittlungsverfahren "mangelhaft" geführt, die "beantragten Beweise" und "vorgelegten Urkunden" nicht berücksichtigt und die Angaben des Revisionswerbers "nur unzureichend" gewürdigt.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht wird, der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision mit ihrem pauschalen, nicht auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug zu nehmenden Vorbringen nicht gerecht.
11 Auch soweit die Revision ebenso pauschal vorbringt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, legt sie nicht dar, weshalb fallbezogen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Insbesondere vermag die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht den in der Zulassungsbegründung allein erhobenen Vorwurf einer "antizipierenden Beweiswürdigung" zu begründen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2019
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190267.L00Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019