RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §10 Abs1

Rechtssatz

Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde (dem VwG) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem VwG) mitgeteilt wird (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003; 27.3.2018, Ra 2018/06/0007; 9.11.2018, Ra 2017/17/0626). Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf der Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich gegenüber dem BVwG nicht angezeigt. Der Caritas als Rechtsvertreterin des Antragstellers wurde keine Zustellvollmacht erteilt. Ihr Einschreiten als (sonstiger) Rechtsvertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kann daher keinesfalls als "schlüssiger" Widerruf der erteilten Zustellvollmacht (vgl. dazu zB VwGH 22.9.2011, 2010/18/0365) gewertet werden. Damit war im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses jedenfalls die Zustellbevollmächtigung des Vereins Menschenrechte Österreich aufrecht. Daraus folgt, dass die Zustellung des Erkenntnisses wirksam erfolgte (vgl. für Zustellbevollmächtigte zB VwGH 22.3.2000, 99/01/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190119.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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