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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10Rechtssatz
Die Beendigung einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde (dem VwG) erst wirksam, wenn dies der Behörde (dem VwG) mitgeteilt wird (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2016/05/0003; 27.3.2018, Ra 2018/06/0007; 9.11.2018, Ra 2017/17/0626). Im vorliegenden Fall wurde der Widerruf der Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich gegenüber dem BVwG nicht angezeigt. Der Caritas als Rechtsvertreterin des Antragstellers wurde keine Zustellvollmacht erteilt. Ihr Einschreiten als (sonstiger) Rechtsvertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kann daher keinesfalls als "schlüssiger" Widerruf der erteilten Zustellvollmacht (vgl. dazu zB VwGH 22.9.2011, 2010/18/0365) gewertet werden. Damit war im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses jedenfalls die Zustellbevollmächtigung des Vereins Menschenrechte Österreich aufrecht. Daraus folgt, dass die Zustellung des Erkenntnisses wirksam erfolgte (vgl. für Zustellbevollmächtigte zB VwGH 22.3.2000, 99/01/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190119.L01Im RIS seit
09.12.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019