TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/30 98/20/0269

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 1997 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des H R in F, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 20. April 1998, Zl. Wa 7-8/98, betreffend Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte über einen von der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 20. Dezember 1967 ausgestellten Waffenpaß sowie über eine von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 28. Dezember 1970 ausgestellte Waffenbesitzkarte. Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Telfs vom 8. Februar 1996, worin gegen den Beschwerdeführer der Verdacht erhoben wurde, er habe an diesem Tag seine Mutter "verbal mit dem Schlagen und Umbringen gefährlich bedroht", und einer daraufhin veranlaßten Überprüfung durch die Amtsärztin Dr. S., die gemäß ihrer Stellungnahme "nach eingehender Unterredung und Untersuchung" zu dem Ergebnis gelangt sei, daß "dzt. eine Waffenbesitztauglichkeit nicht besteht", wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. Februar 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten.

     Gegen dieses Waffenverbot erhob der Beschwerdeführer eine

Vorstellung. Im Zuge des folgenden Ermittlungsverfahrens legte er ein

"psychiatrisches Gutachten" des Univ. Prof. Dr. W.F. vor, worin der

Sachverständige zusammenfassend ausführte, die Amtsärztin Dr. S. habe

die Gefährdung, die von dem Beschwerdeführer ausgehe, deutlich

überschätzt. Der Beschwerdeführer stelle nach Ansicht des Gutachters

keine akute Gefahr für seine Umwelt dar. Im Gutachten wird

insbesondere ausgeführt, daß der Sachverständige

     "nach Befragen verschiedener Personen und in einer Zusammenschau

der Befunde zur Ansicht (komme), daß Herr R. (der Beschwerdeführer)

einen episodischen Alkoholmißbrauch betreibt, der allerdings bis

heute zu keinerlei psychosozialen Komplikationen geführt hat. ... In

der Persönlichkeitsuntersuchung steht im Projektionsverfahren die

zykloide Persönlichkeitsstruktur mit Zeichen affektiv-labiler

Impulsivität und deutlich psychischen Infantilismen im Vordergrund.

     ... Der Untersuchte dürfte seine Symptome und Probleme eher

verleugnen. Vor diesem Hintergrund ist seine Selbstschilderung als extrovertiert, aktiv, umgänglich, von hoher Überzeugungskraft, kritisch sich selbst und anderen gegenüber, nur äußerst bedingt verwertbar. Ein typisches organisches Rorschachsyndrom liegt nicht vor. Trotz gelockerter Sukzession der Antworten keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen aus dem schizophrenen Formenkreis. ... Obwohl sich aus der Anamnese keinerlei Hinweise dafür ergeben, daß die Persönlichkeitsstruktur von Herrn R. und sein episodischer Alkoholmißbrauch ingendwie geartete negative psychosoziale Konsequenzen (dazu würden auch Aggressionshandlungen zählen) nach sich gezogen hat, würde ich von ärztlicher Seite empfehlen und habe dies Herrn R. auch schon nahegelegt, seinen Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren und sich in angemessenem Abstand einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen."

Nach Einvernahme des vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachters, in welcher dieser auf sein schriftliches Gutachten hinwies sowie eine Empfehlung dahin abgab, aufgrund des Alkoholmißbrauchs nach Ablauf eines Jahres eine psychiatrische Kontrolluntersuchung vorzunehmen, hob die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 27. September 1996 das von ihr zuvor verhängte Waffenverbot wieder auf, zugleich sprach sie aber den Entzug des Waffenpasses sowie der Waffenbesitzkarte aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Nach der von der Berufungsbehörde veranlaßten Einvernahme der nahen Angehörigen des Beschwerdeführers (der Mutter, der Ehefrau, der Tochter und des Schwiegersohnes) hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Februar 1997 den Bescheid der Behörde erster Instanz in Ansehung der verfügten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden auf, weil nach dem Ergebnis des (von ihr geführten) Ermittlungsverfahrens hinreichende Gründe, dem Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit abzusprechen, nicht vorlägen.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 27. August 1997 wurde der Beschwerdeführer unter dem "Betreff:

Verläßlichkeitsprüfung" wie folgt aufgefordert:

"Im Rahmen einer Verläßlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 2 Waffengesetz 1996 werden Sie gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Monaten ein psychiatr. Gutachten hinsichtlich Ihrer waffenrechtlichen Verläßlichkeit der Behörde vorzulegen, widrigenfalls mit Entzug Ihrer waffenrechtlichen Dokumente zu rechnen ist."

In seinem Schreiben vom 17. September 1997 nahm der Beschwerdeführer dazu - auszugsweise - wie folgt Stellung:

"Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Diese Anhaltspunkte müssen jedenfalls nach der letzten Überprüfung der Verläßlichkeit der Behörde bekannt geworden sein bzw. ein Anlaßfall nach der letzten Überprüfung stattgefunden haben. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 (2) Waff.Ges. 1996 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechendem Vorgehen gem. § 8 (7) ermächtigt.

Ein Vorgehen der Behörde nach § 8 (7) kann sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf den ersten Satz dieses Absatzes beziehen, nur dieser betrifft ein Vorgehen der Behörde. Der zweite Satz bezieht sich nur auf die Pflichten des Antragstellers - und ich bin kein Antragsteller! Der dritte Satz umfaßt nur eine Verordnungsermächtigung des Innenministers.

Es ist also im Waffengesetz keine Verpflichtung enthalten, daß ich ein wie immer geartetes ärztliches Gutachten vorlegen muß bzw. mich einer (fach)ärztlichen Untersuchung unterziehen muß.

Mit Ausnahme meines Gehörschadens, den ich dem Dienstgeber (Gendarmerie) wegen dessen Mißachtung der Arbeitnehmerschutzgesetze verdanke, bin ich pumperl gesund, psychisch und physisch!

Bitte würden Sie mir daher klar und eindeutig mitteilen, welche Anhaltspunkte Ihnen nach dem 13.2.1997 bekannt wurden, die überhaupt eine Überprüfung meiner Verläßlichkeit rechtfertigen.

Da sie von mir die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens verlangen, wollen Sie mir auch bitte mitteilen, welches Seelenleiden (Psychiatrie - Lehre von der Seelenheilkunde) jemand bei mir vermutet.

.....

Sollten sich Ihre Anhaltspunkte auf Hinweise oder Handlungen beziehen, die Ihnen bereits vor dem 13.2.1997 bekannt waren, so muß ich Ihnen schon mit aller Deutlichkeit zur Kenntnis bringen, daß Sie bzw. Ihre Behörde gesetzwidrig in einer bereits durch die Oberbehörde entschiedenen Sache ermitteln oder amtshandeln.

..."

Mit dem dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 1997 zugestellten "Bescheid" vom 10. Oktober 1997 verfügte schließlich die Behörde erster Instanz:

"Gemäß § 8 Abs. 6 und 7 Waffengesetz 1996 werden Sie aufgefordert, binnen acht Wochen der Behörde ein Gutachten darüber beizubringen, ob Sie dazu neigen insbesondere unter psychischer Belastung bzw. unter Alkoholeinfluß, Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden."

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Untersuchung der Amtsärztin vom 28. Februar 1996 sowie auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. W.F. verwiesen, insbesondere darauf, daß der vom Beschwerdeführer seinerzeit bestellte Sachverständige nach Ablauf eines Jahres eine psychiatrische Kontrolluntersuchung empfohlen habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 Waffengesetz 1996 - WaffG die Vorlage eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 leg. cit. aufzutragen gewesen.

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid durch die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 5. November 1997 ersatzlos aufgehoben. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer "zur Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 (7) leg. cit. bereits mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 27. August 1997 nachweislich aufgefordert worden" sei. Einer weiteren Aufforderung bedürfe es nicht.

Mit dem weiteren Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. März 1998 wurde dem Beschwerdeführer der Waffenpaß (Nr. 000978) und die Waffenbesitzkarte (Nr. 021203) gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 entzogen. Die Behörder erster Instanz stellte dazu fest, daß der Sachverständige Univ. Prof. Dr. W.F. in seinem Gutachten vom März bzw. Juli 1996 eine Kontrolluntersuchung aus psychiatrischer Sicht nach Ablauf eines Jahres als empfehlenswert bezeichnet habe. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1997 aufgefordert worden, gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 7 WaffG binnen 14 Tagen ein "psychiatrisches Gutachten" beizubringen. Da daraufhin keine Reaktion erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer anläßlich einer Vorsprache am 26. Jänner 1998 neuerlich aufgefordert worden, ein "psychiatrisches Gutachten" bis zum 15. Februar 1998 beizubringen. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gemäß § 8 Abs. 2 WaffG sei eine Person keinesfalls als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn sie alkoholkrank sei. Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG sei die Verläßlichkeit eines Inhabers eines waffenrechtlichen Dokumentes dann zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Inhaber nicht mehr verläßlich ist. Die Behörde könne hiebei gemäß § 8 Abs. 7 WaffG vorgehen. Dies bedeute, daß dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufgetragen werden könne, aus dem hervorgehe, ob der Inhaber dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Gemäß § 8 Abs. 6 WaffG gelte eine Person als nicht verläßlich, wenn aus in ihrer Person gelegenen Gründen eine Feststellung oder Überprüfung der Verläßlichkeit nicht möglich sei.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die belangte Behörde führte gleichlautend mit der Behörde erster Instanz aus, der Sachverständige Univ. Prof. Dr. W.F. habe zwar dargelegt, daß der Beschwerdeführer "derzeit keine akute Gefahr für sich und seine Umwelt" darstelle, jedoch eine "psychiatrische Kontrolluntersuchung nach Ablauf eines Jahres" aufgrund des festgestellten Alkoholmißbrauches empfohlen. Damit seien ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit vorgelegen. Da sich die Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe bezögen, nämlich auf Alkoholkrankheit, sei die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz ermächtigt. Dies bedeute, daß die Behörde den Beschwerdeführer zur Beibringung eines Gutachtens darüber auffordern könne, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung (Alkoholmißbrauch) mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1997 "und anläßlich einer persönlichen Vorsprache am 26. Jänner 1998" aufgefordert, "im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 2 Waffengesetz 1996 binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 vorzulegen, widrigenfalls seine (waffenrechtlichen) Urkunden entzogen werden". Im Schreiben der Behörde erster Instanz vom 27. August 1997 sei zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, daß der Beschwerdeführer ein Gutachten darüber beizubringen habe, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Es sei aber in diesem Schreiben § 8 Abs. 7 WaffG ausdrücklich angeführt. Der Beschwerdeführer kenne das Waffengesetz gemäß seinen schriftlichen Stellungnahmen sehr gut und hätte demgemäß das Thema des Gutachtens leicht (auch allenfalls durch Nachfrage bei der Behörde erster Instanz) eruieren können. Dasselbe gelte für die Frage, wo der Beschwerdeführer das Gutachten hätte machen "lassen müssen". In weiterer Folge verwies die belangte Behörde auf namentlich im Bescheid genannte Personen (bei denen es sich nach dem Inhalt des Telefonbuches um Psychologen handelt) sowie auf das Kuratorium für Verkehrssicherheit, welche im Sinne der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. I Nr. 164/1997, eine entsprechende Untersuchung vornehmen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus den §§ 8 und 25 Waffengesetz 1996 leitet der Beschwerdeführer ab, der Gesetzgeber unterscheide zwei Fälle. Einerseits hätte die Behörde von Amts wegen zu überprüfen, ob Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 2 WaffG vorliegen (u.a. Alkoholkrankheit), welche die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit rechtfertigten. Andererseits könne die Behörde die Beibringung eines psychologischen Gutachtens zur Frage der psychischen Eignung im Umgang mit Waffen auftragen. Im konkreten Fall sei dem Beschwerdeführer allerdings ohne nährere Konkretisierung aufgetragen worden, der Behörde ein Gutachten "hinsichtlich der waffenrechtlichen Verläßlichkeit" vorzulegen. Gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG dürfe die Behörde nur zur Frage, ob der Berechtigte dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, die Beibringung eines Gutachtens verlangen. Die Vorlage eines Gutachtens pauschal "zur waffenrechtlichen Verläßlichkeit" sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weiters ergebe sich aus der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, daß zu der im Gesetz genannten Frage lediglich die Einholung eines psychologischen, nicht aber eines psychiatrischen Gutachtens verlangt werden dürfe. Abgesehen davon, daß die Behörden im vorliegenden Fall, je nach Verfahrensstadium unterschiedlich, von Anhaltspunkten in Richtung einer Alkoholkrankheit oder von Alkoholmißbrauch gesprochen und damit im Zusammenhang die Meinung vertreten hätten, daß Alkoholmißbrauch eine psychische Belastung darstelle und aus diesem Grund die Behörde ermächtigt sei, die Beibringung eines Gutachtens zur Frage der psychischen Belastbarkeit vorzuschreiben, lägen weder Anhaltspunkte für eine Alkoholkrankheit noch für eine herabgesetzte psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers vor. Es sei unverständlich, daß ihm die Behörde neuerlich die Beibringung eines Gutachtens zur Frage seiner psychischen Belastbarkeit auftrage, zumal ein solches Gutachten seinerzeit vom Beschwerdeführer auf eigene Kosten bereits freiwillig erbracht worden sei. Im übrigen dürfe sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. W.F. schon deshalb nicht stützen, weil dieses bereits zwei Jahre alt sei. Wenn der genannte Sachverständige empfohlen habe, aufgrund eines angeblich vorhandenen episodischen Alkoholmißbrauchs eine neuerliche Begutachtung nach Ablauf eines Jahres vorzunehmen, so sei diese Empfehlung aufgrund des eigenen Gutachtensergebnisses nicht schlüssig; diese stünde im übrigen in Widerspruch mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen vor der belangten Behörde vor Aufhebung des von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. September 1996 verfügten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden.

Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996

lauten auszugsweise:

"§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß er

1)

Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2)

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3)

...

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1)

alkohol- oder suchtkrank ist oder

2)

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3)

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

...

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. ...

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründen rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. ...

§ 25. (1) ...

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."

Indem § 25 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Behörde zu einem "entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt" (und damit auf diese Bestimmung verweist), wenn "Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß der Berechtigte "nicht mehr verläßlich ist", ist im Falle der Nichtbeibringung eines aufgetragenen Gutachtens im Sinn des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs. 6 leg. cit. davon auszugehen, daß ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich ist und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 97/20/0756, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG insoweit verwiesen werden kann). Anders als bei § 25 Abs. 2 zweiter Satz 2. Fall WaffG iVm § 8 Abs. 7 leg. cit., der mit der damit verbundenen Folge der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs. 6 ausschließlich die Beibringung eines Gutachtens im Sinne der Waffengesetz-Durchführungsverordnung (WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, nunmehr gemäß Art. II der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung und Änderung der Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998, als "Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes = Erste WaffV" bezeichnet) darüber zuläßt, ob Betroffene dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, bedeutet der Verweis auf ein entsprechendes Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 WaffG bei Vorliegen des ersten Falles des § 25 Abs. 2 zweiter Satz WaffG nicht, daß auch diesfalls schon bei Nichtentsprechung eines Auftrags der Behörde zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens über das Vorhandensein der im § 8 Abs. 2 leg. cit. angeführten Umstände die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs. 6 WaffG zum Tragen käme, Betroffene somit dann schon nicht (mehr) als verläßlich im Sinn des § 8 Abs. 1 WaffG anzusehen wären. Die Behörde ist in einem solchen Fall (lediglich) zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 WaffG ermächtigt, wo insoweit ausdrücklich nur die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der Waffengesetz-Durchführungsverordnung geregelt ist, und im übrigen die Behörde verpflichtet wird, sich "davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der im Abs. 2 genannten Gründen rechtfertigen". Dies bedeutet für den konkreten Fall aber nicht, daß - wie nach dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - die Behörde bei Vorliegen von Anhaltspunkten einer Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers durch diese Bestimmung nicht grundsätzlich ermächtigt wäre, dem Beschwerdeführer die Vorlage eines "psychiatrischen Gutachtens" zur Überprüfung dahingehender Krankheitssymptome aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zuvor zitierten Erkenntnis vom 23. Juli 1998 bereits ausgesprochen, daß - angesichts des bei Prüfung der Verläßlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz 2. Fall WaffG durch Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen "Anhaltspunkten" herangezogene Sachverhalt keine Hinweise auf das (mögliche) Vorliegen einer Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. enthielte, wäre eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 8 Abs. 7 WaffG rechtswidrig. Diese Erwägungen gelten auch für das Vorliegen von "Anhaltspunkten" für Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 WaffG. Kommt aber der Betroffene einem Auftrag zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens über das Vorliegen von solchen Umständen nicht nach, darf die Behörde nicht schon deshalb gemäß § 8 Abs. 6 WaffG seine (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit verneinen. Diesfalls hätte sie vielmehr von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Würde der Betroffene dann nicht entsprechend mitwirken, könnte die Behörde grundsätzlich diese Norm heranziehen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juli 1998).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß in den Ausführungen des im Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes vom Beschwerdeführer selbst herangezogenen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. W.F. keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers zu sehen seien, kann nicht geteilt werden. Dieser Sachverständige hatte (im übrigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten, auf welches er bei seiner nachfolgenden formellen Einvernahme als sachverständiger Zeuge verwiesen hatte) ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege aufgrund der von ihm erhobenen objektiven Befunde, die durch Aussagen von namentlich nicht näher bezeichneten Personen bestätigt worden seien, ein episodischer Alkoholmißbrauch vor. Aufgrund der erhobenen Befunde war der Sachverständige überdies zu dem Ergebnis gelangt, es sei eine ärztliche Kontrolluntersuchung nach Ablauf eines Zeitraumes von etwa einem Jahr erforderlich. Demgemäß waren die Schlußfolgerungen des Sachverständigen, es habe dieser episodische Alkoholmißbrauch bislang keine "negativen psychosozialen Konsequenzen nach sich gezogen", mit der für die künftige Entwicklung verbundenen Unsicherheit behaftet, daß bei Fortsetzung dieses Alkoholmißbrauchs derartige nachteilige Auswirkungen entstehen könnten. An dieser Einschätzung und dem damit verbundenen Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines Umstandes im Sinne des § 8 Abs. 2 WaffG vermögen auch die Aussagen der einvernommenen nahen Angehörigen des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren nichts zu ändern, die allenfalls einem derartigen episodenhaften Alkoholmißbrauch bislang nicht die erforderliche Beachtung beigemessen bzw. die damit einhergehenden Probleme vernachlässigt hatten. Schon im Hinblick darauf, daß sich die Ausführungen des Sachverständigen auf künftige, nach Abschluß des damaligen Verfahrens möglicherweise eintretende konkrete Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. bezogen, steht der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1997 einem Vorgehen gemäß den §§ 25 Abs. 2 und 8 Abs. 7 WaffG nicht entgegen. Der Behörde ist auch grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn sie aus dem Vorliegen von Anhaltspunkten in Richtung einer Alkoholkrankheit - bei deren Vorliegen der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. keinesfalls als verläßlich im Sinne des § 8 Abs. 1 anzusehen wäre - annahm, daß sie (auch) ermächtigt sei, dem Beschwerdeführer die Beibringung eines Gutachtens darüber aufzutragen, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, sofern sie (etwa aufgrund von früheren Erhebungsergebnissen) zur Auffassung gelangt sein sollte, daß eine Alkoholkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen werde. Diesfalls hätte sie aber gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Fall, iVm § 8 Abs. 7 WaffG ausschließlich ein Gutachten im Sinne der (nunmehrigen) 1. Durchführungsverordnung durch die danach heranzuziehenden Einrichtungen gemäß § 1 WaffV anordnen müssen.

Die Behörde hat durch eine klare Umschreibung des Begutachtungsthemas die Vorlage entweder eines Gutachtens über das Vorliegen von im § 8 Abs. 2 leg. cit. angeführten Umständen (hier: Alkoholkrankheit) aufzutragen, wofür ein psychiatrisches Gutachten (eines Facharztes für Psychiatrie) angefordert werden kann, oder aber durch eindeutige Bezugnahme auf das in § 8 Abs. 7 leg. cit. umschriebene Gutachtensthema (allenfalls auch unter Hinweis auf die Begutachtungseinrichtungen im Sinne der nach dieser Gesetzesstelle erlassenen Durchführungsverordnung), allerdings ohne Einschränkung auf ein bloß "psychiatrisches Gutachten" wie im hier vorliegenden Fall, dem Betroffenen darzulegen, welches Gutachten ihrem Anforderungsschreiben gemäß § 25 Abs. 2 WaffG Rechnung tragen werde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998).

Der gegenständliche Auftrag vom 27. August 1997, der Beschwerdeführer werde "im Rahmen einer Verläßlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 2 Waffengesetz 1996 gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Monaten ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich (seiner) waffenrechtlichen Verläßlichkeit der Behörde vorzulegen", ließ für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Behörde eine Überprüfung im Hinblick auf Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 WaffG und ein dahingehendes Gutachten anstrebte oder aber die Vorlage eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der (nunmehrigen 1.) Waffengesetz-Durchführungsverordnung darüber gefordert habe, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Es liegen keine Feststellungen darüber vor, welcher (allenfalls ergänzte) Gutachtensauftrag dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache am 26. Jänner 1998 erteilt worden war. Daß die Behörde den Beschwerdeführer darüber im unklaren ließ, welches Gutachten er vorzulegen habe, ergibt sich insbesondere auch daraus, daß in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz von einem "psychiatrischen Gutachten" unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 WaffG (unter Erwähnung des Falles der Alkoholkrankheit) die Rede ist, während die belangte Behörde das aufgetragene Gutachtensthema als zweifelsfrei dahin umschrieben ansah, ob der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung (Alkoholmißbrauch) mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Zugleich verwies die belangte Behörde in ihrem Bescheid den Beschwerdeführer auf das Kuratorium für Verkehrssicherheit als die in der Waffengesetzdurchführungsverordnung angeführte Begutachtungsstelle sowie auf namentlich genannte Psychologen, womit aber die tatsächlich aufgetragene Vorlage eines "psychiatrischen" Gutachtens in Widerspruch steht.

War demnach der von der Behörde gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 7 WaffG erteilte Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens derart mißverständlich, daß für den Betroffenen nicht klar erkennbar war, zu welchem bestimmten Gutachtensthema ein Gutachten durch welchen Sachverständigen (durch einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychologen) zu erstellen sei, so durfte die Behörde die (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht unter Hinweis auf die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs. 6 leg. cit. verneinen.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausging, daß der Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 7 WaffG jedenfalls dahin habe verstanden werden müssen, es möge begutachtet werden, ob der Betroffene dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.

Wien, am 30. September 1998

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200269.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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