RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs2b
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Das BFA ist im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014), als solche gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei des Verfahrens und gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung einer Revision an den VwGH legitimiert. Ihm ist daher - ungeachtet der Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung - (insbesondere) die im § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 angesprochene Niederschrift (niederschriftliche Beurkundung der Tatsache der Verkündung des Erkenntnisses und von dessen Inhalt) zuzustellen. Unterbleibt dies, beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, binnen derer nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, für das BFA nicht zu laufen. Das BFA kann dennoch einen derartigen Antrag stellen, was in § 29 Abs. 2b erster Satz VwGVG 2014 Deckung findet. Im Hinblick darauf ist eine Revision mit Blick auf § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig. Sie ist aber auch unter dem Aspekt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Da die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, binnen derer eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen begonnen hat, darf nicht von der im § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehenen Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses Gebrauch gemacht werden. Eine dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung wird aber für sich betrachtet - ebenso wie ein mündlich verkündetes Erkenntnis bzw. dessen Beurkundung - den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190) nicht gerecht.

Schlagworte

AllgemeinBegründung BegründungsmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210293.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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