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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §18Rechtssatz
Das BFA ist im Verfahren vor dem VwG belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014), als solche gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei des Verfahrens und gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung einer Revision an den VwGH legitimiert. Ihm ist daher - ungeachtet der Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung - (insbesondere) die im § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 angesprochene Niederschrift (niederschriftliche Beurkundung der Tatsache der Verkündung des Erkenntnisses und von dessen Inhalt) zuzustellen. Unterbleibt dies, beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, binnen derer nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, für das BFA nicht zu laufen. Das BFA kann dennoch einen derartigen Antrag stellen, was in § 29 Abs. 2b erster Satz VwGVG 2014 Deckung findet. Im Hinblick darauf ist eine Revision mit Blick auf § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig. Sie ist aber auch unter dem Aspekt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Da die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, binnen derer eine Erkenntnisausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen begonnen hat, darf nicht von der im § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehenen Möglichkeit der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses Gebrauch gemacht werden. Eine dennoch ergangene gekürzte Ausfertigung wird aber für sich betrachtet - ebenso wie ein mündlich verkündetes Erkenntnis bzw. dessen Beurkundung - den einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190) nicht gerecht.
Schlagworte
AllgemeinBegründung BegründungsmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210293.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020