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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2Rechtssatz
Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist stets eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Das bedeutet zum einen, dass die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose als Ergebnis einer Einzelfallbeurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgten und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden - nicht revisibel sind (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0111); zum anderen folgt daraus, dass es von vornherein verfehlt ist, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine unschlüssige Begründung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Herausstreichen von punktuellen Unterschieden zwischen derartigen Einzelfallbeurteilungen bzw. den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalten belegen zu wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210285.L01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019