RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/21/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist stets eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Das bedeutet zum einen, dass die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose als Ergebnis einer Einzelfallbeurteilung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgten und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurden - nicht revisibel sind (vgl. VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0111); zum anderen folgt daraus, dass es von vornherein verfehlt ist, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine unschlüssige Begründung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Herausstreichen von punktuellen Unterschieden zwischen derartigen Einzelfallbeurteilungen bzw. den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalten belegen zu wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210285.L01

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten