TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Ra 2019/21/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2019, G310 1318010-2/7E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien und wurde im März 1995 in Luxemburg geboren. Die Eltern des Revisionswerbers wurden gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Mai 2004 von Luxemburg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, wo sich der Revisionswerber dann ungefähr ein Jahr und vier Monate aufhielt und die Volksschule besuchte. Im Laufe des Jahres 2005 reiste die Familie illegal nach Österreich. Die von den Eltern sowie dem Revisionswerber und seiner Schwester in der Folge gestellten Asylanträge wurden vom Bundesasylamt im Februar 2008 - jeweils verbunden mit Ausweisungen in den Herkunftsstaat - abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. März 2012 ab. 2 Ungeachtet dessen verblieb die Familie in Österreich. Den Eltern und der Schwester des Revisionswerbers wurden sodann im Juni 2013 Aufenthaltstitel erteilt; nicht jedoch dem damals bereits 18-jährigen Revisionswerber, weil er zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, und zwar wegen (teils versuchten) gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und anderer Vermögensdelikte sowie wegen qualifizierten Raufhandels, aufwies. 3 Trotzdem kam der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, hielt sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf und wurde wiederholt straffällig. Insbesondere wurde der Revisionswerber, nachdem in den Jahren 2014/2015 drei rechtskräftige Urteile wegen schwerer Sachbeschädigung, wegen Delikten nach dem SMG sowie wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung ergangen waren, mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 2016 wegen des am 11. September 2015 begangenen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) unter Anordnung von Bewährungshilfe rechtskräftig verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde der Revisionswerber am 6. Juni 2016 bedingt entlassen. Mit weiterem Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2016 war der Revisionswerber wegen des Vergehens des (teils versuchten) Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter, fünfter und sechster Fall sowie Abs. 3 erster Fall SMG (einem anderen Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Suchtgift in einem die Grenzmenge übersteigenden Umfang, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer in der Folge bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. 4 Der Revisionswerber musste allerdings mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. August 2017 neuerlich verurteilt werden, und zwar wegen Beitragstäterschaft zum (teils versuchten) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 fünfter und sechster Fall SMG (Ein- und Ausfuhr von Suchtgift), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Überlassen von Suchtgift in einem die Grenzmenge übersteigenden Umfang an einen anderen) und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht aus dem Urteil vom 21. März 2016 widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, der Revisionswerber habe als Beitragstäter im Februar 2017 insgesamt 15 Stück XTC-Tabletten (MDMA) im "Darknet" bestellt und per Post von den Niederlanden nach Österreich liefern lassen, wobei es in Bezug auf fünf Stück beim Versuch geblieben sei. Des Weiteren habe der Revisionswerber im Zeitraum Herbst 2016 bis März 2017 insgesamt zumindest 1.702 g Cannabiskraut mit einem näher genannten Reinheitsgehalt sowie 117 Stück MDMA-Tabletten an zwei Abnehmer verkauft. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zwischen Herbst 2016 und Ende April 2017 Cannabiskraut, Heroin und Buprenorphin erworben und besessen, wobei er die Taten ausschließlich zur Deckung des Eigenkonsums begangen habe. Bei der Strafbemessung wurden fünf einschlägige Vorverurteilungen, die Verkaufstätigkeiten während laufender Therapie und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend gewertet, mildernd hingegen das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. Der Revisionswerber befand sich vom 28. April 2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am 28. Jänner 2019 in Untersuchungs- und Strafhaft. 5 Der nunmehr 24-jährige Revisionswerber verfügt über einen Hauptschulabschluss und spricht gut Deutsch; er ist ledig und kinderlos. Er wohnt bei seinen Eltern und führt mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung. Der Revisionswerber war bisher nicht legal erwerbstätig und lebt von der Unterstützung seiner Eltern.

6 Im Hinblick auf die dargestellte Delinquenz des Revisionswerbers wurde gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. September 2017 - verbunden mit dem Ausspruch, dass ihm (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde - gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Mazedonien zulässig sei. Schließlich wurde noch gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine mit Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beginnende Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2019 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Herkunftsstaat des Revisionswerbers (im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Namensänderung) mit "Nordmazedonien" bezeichnet wurde. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG noch aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (Beschluss vom 12. Juni 2019 zu E 1641/2019) fristgerecht eingebrachte - außerordentliche Revision, die sich aus nachstehenden Gründen als nicht zulässig erweist.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

11 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision die Unterlassung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung gerügt, weil sich das Gericht nur so einen persönlichen Eindruck vom Charakter des Revisionswerbers, von seinem Auftreten und von seinen "persönlichen Verhältnissen" hätte verschaffen können. Gerade dann, wenn eine Interessenabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorzunehmen sei, wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt geboten. Dazu bedürfe es zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung einer klarstellenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. 12 Dabei wird außer Acht gelassen, dass es ohnehin bereits umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht des BVwG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 7 BFA-VG, auf den auch das BVwG die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung stützte, gibt (siehe dazu des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN). Insoweit bedarf es daher keiner "klarstellenden Entscheidung" mehr.

13 § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, Rn. 16, mit dem Hinweis auf das schon erwähnte Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; vgl. in diesem Sinn beispielsweise auch VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 16, VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 21, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0011, Rn. 12). Entgegen der Meinung in der Revision besteht somit keine unbedingte Verhandlungspflicht; vielmehr kann bei einem eindeutigen Fall ausnahmsweise auch auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks verzichtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Einwand neuerlich VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 iVm Rn. 6).

14 Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG angesichts der - trotz der Androhung und Verbüßung von Haftstrafen und der Anordnung von Bewährungshilfe - durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten und in ihrer Gravidität gesteigerten Delinquenz des Revisionswerbers in vertretbarer Weise ausgehen, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 3 FPG als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Wegen des durch die bisherigen Straftaten zum Ausdruck kommenden Gefährdungspotentials und des daraus resultierenden besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten der in Rede stehenden Art - insbesondere von Delikten nach dem SMG, bei denen sich die generell gegebene Wiederholungsgefahr offenbar wegen der eigenen Drogenabhängigkeit auch schon verwirklicht hat - können die lange Aufenthaltsdauer und die in dieser Zeit entwickelten privaten und familiären Bindungen, die allerdings auch durch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts und die mangelnde berufliche Integration relativiert sind, nicht zu einem Überwiegen des Interesses an einem Verbleib des Revisionswerbers in Österreich führen. Aus diesem Grund sind aber auch Schwierigkeiten, die mit einer Rückkehr nach Nordmazedonien verbunden sind, in Kauf zu nehmen. Der Revisionswerber hat sich dort zwar nur etwa eineinhalb Jahre im Kindesalter aufgehalten, doch bestehen im Herkunftsstaat nach den unbekämpften Feststellungen des BVwG Anknüpfungspunkte in Form seiner Großmutter und deren Ehemann sowie einer Tante. Im Übrigen können ihn die Eltern auch bei einem Aufenthalt im Ausland wie bisher weiter finanziell unterstützen. Auf all diese Aspekte hat auch das BVwG zutreffend verwiesen, dessen Entscheidung daher jedenfalls vertretbar ist. Entgegen der Meinung in der Revision ist im Übrigen auch die Dauer des Einreiseverbotes bei Bedachtnahme auf alle Umstände dieses Falles nicht unverhältnismäßig.

15 Zur Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird dann noch ins Treffen geführt, dass es keine "gesicherte Rechtsprechung des VwGH zu der Frage gibt, wie mit einem Drittstaatsangehörigen umzugehen ist, der außerhalb des Staates seiner Staatsangehörigkeit geboren ist, niemals in diesem Land gelebt hat und einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren in einem Land verbracht hat, bevor gegen ihn polizeiliche Zwangsmaßnahmen ergriffen werden; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kernfamilie des Betroffenen (Eltern und Schwester) ein Aufenthaltstitel erteilt wurde". Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht generell zu klären, sondern in Abhängigkeit von den übrigen Umständen des vorliegenden Falles zu beurteilen, was das BVwG - wie oben dargelegt - in rechtskonformer Weise gemacht hat. Die wiedergegebenen Ausführungen sind daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt zu begründen.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210275.L01

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten